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Teilungsanordnung + Wertausgleich

Gefragt am 13.02.2010
15:36 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 6902

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

Meine Eltern haben im Testament folgendes festgelegt:

Für den Fall des Todes des überlebenden Teils oder für den Fall des gleichzeitigen Versterbens bestimmen wir hiermit als unser Schlußerben unsere gemeinsamen Kinder:

1.XXX
2.XXX
3.XXX

zu je 1/3

wir treffen hiermit nachstehende Teilungsanordnung

Unser 1.XXX soll unser Hausgrundstück zu Alleineigentum erhalten.

Er verpflichtet sich, nach dem Tode des Längstlebenden von uns an seine Geschwister je 100.000,-- DM herauszuzahlen.
Sollte 1.XXX verstorben sein, soll die Teilungsanordnung ungültig sein und die gesetzliche Erbfolge eintreten.


Den Wert unseres reinen Vermögens geben wir mit ca. 300.000,-- DM an.

Das Barvermögen beträgt ca. 200.000,-- €

So weit, so gut...

Frage 1:


Bedeutet die Teilungsanordnung nun, daß die 100.000,-- DM nun als Fixbetrag zur Auszahlung kommen, ohne daß der Verkehrswert (ca. 300.000,-- €) des Hauses Berücksichtigung findet. Oder bedeutet das, daß der Verkehrswert anhand eines Gutachtens festgestellt werden kann und dann zusätzlich ein Wertausgleich aus dem Barvermögen an 2.XXX und 3.XXX erfolgen muß.

Bei einer Teilungsanordnung ist nach meinen Informationen eine Wertverschiebung nicht zulässig. Auch wenn ein fixer Betrag als Wertausgleich im Testament festgelegt wurde.
Die Wertverschiebung ist meiner Meinung nach somit durch das Barvermögen auszugleichen.

Sehe ich das richtig, oder bin ich da auf dem Holzweg ?


Viele Grüße

Willi Windel

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 13.02.2010
15:36 Uhr
 Bernhard Müller Bernhard Müller Beantwortet am 13.02.2010
16:07 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 13.02.2010 16:07 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 6902

Antwort von Bernhard Müller (Frage zu Erbrecht)

Sehr geehrter Fragesteller,
der Erblasser kann für die Auseinandersetzung den Wert des Grundstücks bindend festsetzen. (Palandt Rz. 2 zu § 2048 BGB)

In diesem Fall wurde der Wert vom Erblasser auf 300.000 DM festgesetzt. Daher kann der Wert nicht mehr durch einen Gutachter festgelegt werden, sondern 1XXX muss tatsächlich an jeden der anderen beiden nur 100.000 DM = 51.129,19 Euro als Ausgleich für das Grundstück bezahlen ...



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