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Lebensversicherung und Pflichtanteil

Gefragt am 26.10.2009
04:12 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4249

 

Guten Tag,

vor kurzem ist mein Vater verstorben und er hinterlässt einen, mir nicht bekannten Betrag an Barvermögen, sowie eine Lebensversicherungssumme in Höhe von ca. 20.000EUR bei der HUK Coburg.
Es ist ein Testament vorhanden, welches aussagt, dass sein gesamter Besitz an seine letzte Ehefrau geht und ich als sein einziger Sohn mit 10.000EUR aus der Lebensversicherung bedacht werden soll.
Meine Mutter, seine erste Ehefrau(geschieden) wurde nach ihrer Aussage Alleineigentümerin der Lebensversicherungssumme nachdem unser Haus verkauft wurde. Dies habe mein Vater ihr übereignet. Im Gegenzug habe er den Verkaufsbetrag des Hauses einbehalten.

Meine Fragen sind nun:
Steht mir generell ein Mindestpflichtanteil aus dem Barvermögen zu, dass per Testament an seine letzte Frau gegeben wurde?

Und in wie weit bin ich berechtigt auf die 10.000EUR zuzugreifen aus der Lebensversicherung?(Meine Mutter sagte mir, die HUK Coburg habe die Angelegenheit bereits geprüft und wäre der Meinung der gesamte Betrag steht NUR meiner Mutter zu)

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 26.10.2009
04:12 Uhr
Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Beantwortet am 26.10.2009
04:37 Uhr

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Beantwortet am 26.10.2009 04:37 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4249

Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Erbrecht)

Sehr geehrter Ratsuchender ,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:

Zu 1.) Steht mir generell ein Mindestpflichtanteil aus dem Barvermögen zu, dass per Testament an seine letzte Frau gegeben wurde?

Einen Pflichtteilsanspruch nur an dem Barvermögen als solches wäre gar nicht möglich. Der Pflichtteilsanspruch besteht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Berechnungsgrundlage ist der Gesamtnachlasswert, also das Gesamtvermögen des Erblassers.

Als Sohn sind Sie gem. § 2303 BGB auch grundsätzlich Pflichtteilsberechtigter. Es müsste geschaut werden, wie das gesetzliche Erbrecht ohne Testament wäre, um hiervon die Hälfte nehmen zu können ...



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