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Behörde verlangt ein psychol. Gutachten - wie sieht es aus mit Datenschutz?

Gefragt am 04.12.2009
14:11 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4497

 

Folgender Sachverhalt liegt zu Grunde:

Die für mich zuständige Fahrerlaubnisbehörde spricht wegen einer Trunkenheitsfahrt Zweifel an meiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus und verlangt deshalb die Beibringung eines entsprechenden medizinisch-psychologischen Gutachtens.

Diese Forderung wird auf § 46 Abs. 3 i. V. m. § 13 Nr. 2 b der Fahrerlaubnisverordnung gestützt und ist auch rechtmässig.

Das Gutachten soll "unterm Strich" die Aussage treffen, ob der Fahrerlaubnisinhaber künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird bzw. ob als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorliegen, die das Führen eines Kfz in Frage stellen usw.

Das Ergebnis meines Gutachtens ist positiv ausgefallen.

Nunmehr verlangt die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage des kompletten Gutachtens. Das Gutachten enthält jedoch - über das für die Fahrerlaubnisbehörde eigentlich nur interessannte Endergebnis hinaus - natürlich noch viele weitere sehr persönliche Äußerungen, Lebensumstände und die Darstellung persönlicher Probleme usw.

Die Anforderung des kompletten Gutachtens wird von den Führerscheinstellen oft nur damit begründet, dass die Führerscheinstelle das Gutachten auf Vollständigkeit oder etwaige Ungereimtheiten überprüfen müsse.

Dieses Argument reicht meiner Meinung nach jedoch keinesfalls aus. Auf der einen Seite soll das Gutachten durch Fachleute erstellt werden, weshalb die Probanden als Auftraggeber des Gutachtens auch entsprechend zugelassene Gutachter aufsuchen müssen. Auf der anderen Seite soll dann ein Verwaltungsbeamter auf der Führerscheinstelle ein FACHGUTACHTEN auf Fehler überprüfen.

Ein solcher Verwaltungsbeamter verfügt jedoch sicherlich nicht über entsprechende Fachkenntnisse, um aus dem Gutachten über das Ergebnis hinaus irgend welche Dinge herauszulesen, die für die Fahrerlaubnisbehörde relevant sein könnten. Unterm Strich kann für die Fahrerlaubnisbehörde nur das Ergebnis der Begutachtung von Interesse sein.

Sofern ich es als Laie beurteilen kann, halte ich es deshalb datenschutzrechtlich für ziemlich fragwürdig, dass ein solches mit empfindlichen Daten ausgestattetes Gutachten in die Hände eines Menschen gelangt, der mit diesen Detaildaten gar nichts anfangen kann.

Meine abschließende Frage:

Kann die Fahrerlaubnisbehörde wirklich das komplette Gutachten mit sämtlichen persönlichen Daten anfordern?

Müsste sich in diesem Falle - aus datenschutzrechtlichen Gründen - die Fahrerlaubnisbehörde nicht mit der Beantwortung der eigentlichen Kernfrage durch die Gutachterstelle zufriedengeben?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 04.12.2009
14:11 Uhr
Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Beantwortet am 04.12.2009
14:55 Uhr

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Beantwortet am 04.12.2009 14:55 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4497

Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Datenschutzrecht)

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:


Zu 1.) Kann die Fahrerlaubnisbehörde wirklich das komplette Gutachten mit sämtlichen persönlichen Daten anfordern?


Ja, dass ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 13 Fahrerlaubnisverordnung. Dieser spricht nämlich von „beibringen“ des Gutachtens , was mit anderen Worten soviel wie „Vorlage" des (kompletten) Gutachtens bedeutet ...



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