Bleiberecht und Aufenthalterlaubnis
Gefragt am 22.02.201100:10 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 6039
ich bin ein Ausländer mit jordanischer Stattangehörigkeit. habe in Jordanien 2 Jahre studiert und abgeschlossen bin aber nach Deutschland 21.12.1996 mit dem Visum fürs Studium gekommen..um ein neues Studium anzufangen im Jahr 09.09.99 habe ich eine deutsche frau geheiratet durch meine Ehe damals habe ich 2 Jahre Aufenthaltserlaubnis zwecks Familienzusammenführung und eine unbefristete Arbeitserlaubnis erhalten. offiziell war ich mit ihr 1 Jahr und 8 Monaten verheiratet denn wir waren in Mai 2001 getrennt und im März 2003 folgte der Scheidung. durch die Trennung im Jahr 2001 hat die Ausländerbehörde mir die Aufenthaltserlaubnis weggenommen und mir dann Aufenthaltsbewilligung zwecks Studiums wieder erteilt. die unbefristete Arbeitserlaubnis habe weiter hin behalten, dann habe ich mit dem Studium fortgesetzt aber nicht abgeschlossen. bin noch weiterhin an der Fh-düssledorf eingeschrieben aber aufgrund der Arbeit so zu sagen auf Eis gelegt. aufgrund meiner unbefristeten Arbeitserlaubnis habe ich nach einer stelle gesucht und tatsächlich Im Jahr 01.01.2010 habe eine unbefristete vollzeit Stelle bei der Kuwait Military Medial Office in Aachen gefunden und wurde angenommen in der Rezeption und allgemeine büroarbeit da ich sowohl deutsche als auch arabische sprachen beherrsche und mich mit der arabischen Mentalität gut auskenne. Dieses medizinisches Büro dient dazu die kuwaitische Patienten aus dem innen und Verteidigungsministeriums in Deutschland zu behandeln .. und es ist eine weitere Abteilung dem kuwaitischen Militärischen Büro in Paris und ist bei kuwaitische Botschaft in Paris registriert. Genau aus diesem Grund wurde es hier in Deutschland wieder in der kuwaitischen Botschaft noch bei dem deutschen auswärtigen Amt registriert. nach dieser Einstellung bei dem kuwaitischen Büro habe ich einen Antrag bei der Ausländerbehörde auf ein Aufenthaltserlaubnis gestellt, wurde aber abgelehnt und hat mir ein Fixionbescheinigung mit dem Arbeitserlaubnis bis Juli erteilt und direkt danach haben die sich verweigert mir das weiter zu erteilen und mir ein Grenzübertrittbescheinigung bzw. Abschiebung gegeben. mein Anwalt hat eine Klage gegen die Ausländerbehörde erhoben und ein Petitionsverfahren gestellt, hat die Petitionsverfahren nicht viel gebracht..er hat mir dann einen Antrag bei der Härtefallkommsion gestellt. und wir warten ...die aktuelle Situation ich habe Duldung für 3 Monaten, die unbefristete Arbeitserlaubnis behalte ich immer noch und ich arbeite immer noch in diesem Büro in Vollzeit seit 01.01.2010, habe auch 3 Arbeitsbescheinigungen bei der Ausländerbehörde vorgelegt und meine Chefs sind auch bereit mit mir ins Gericht zu kommen um mich dabei zu unterstützen, meine Chefs sind kuwaitische Colonel mit einem aus Paris ausgestellten diplomatischen ausweis, die leben nämlich mit ihrem Familien in Paris und kommen abwechselnd wöchentlich und gehen wieder zurück .
ich bin gut integriert und beherrsche die deutsche Sprache in Schrift und Sprache und lebe hier seit 14-15 Jahren bin nie sowohl in Jordanien als auch in Deutschland bestraft worden und habe niemals sozialhilfe beansprucht .
die Frage ist: habe ich Hoffnung überhaupt eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen oder wie sind die Aussichten in meinem Fall???gibst irgendwelchen Zügen oder Punkten die meinen Fall unterstützen?? Trifft mich bei der Härtefall was ein ? und falls ich eine bulgarische frau aus Bulgarien heiraten würde die nicht in Deutschland aufhält, die aber hierher kommen möchte ändert das in der Situation wenn wir uns zusammen heiraten, weil sie aus der neuen EU kommt??
Ich bitte um ausführliche Beratung
Hochachtungsvoll
00:10 Uhr
Antwort von Bernhard Müller (Frage zu Ausländerrecht)
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Aufenthaltsbewilligung wurde zum Zweck des Studiums erteilt. Ein Studium betreibt man nicht dadurch, dass man an der Uni eingeschrieben ist, sondern dadurch dass man die Vorlesungen besucht und an der Uni Leistungsnachweise bringt. Daher war es formal korrekt, Ihnen die Aufenthaltsbewilligung
wieder zu nehmen. Einen Härtefall sehe ich nach dem geschilderten Sachverhalt nicht gegeben ...
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