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Aufenthalt zu Studienzwecken in der Bundesrepublik Deutschland

Gefragt am 28.11.2009
13:49 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 5157 | Bewertung 5/5

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 9.November 2009 erhielt ich von der Ausländerbehörde Gießen folgendes Schreiben:

Ausländerrecht;
Ihr Aufenthalt zu Studienzwecken in der Bundesrepublik Deutschland
Anhörung gem. §28 Hessisches Verwaltungsverfahrengesetz (HVwVfG)

Sehr geehrter…..,
ich beabsichtige, Ihren Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken vom 09.04.2009 gem. § 16 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) abzulehnen und Sie zur Ausreise aufzufordern.
Begründung:
Am 24.02.2005 sind Sie zum Zweck des Studiums in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Zu diesem und zum Zweck eines Sprachkurses wurden Ihnen ab 07.04.2005 die Aufenthaltserlaubnisse regelmäßig bis zum 06.04.2009 verlängert.
Nach den vorgelegten Studienbescheinigungen hatten Sie sich an der Universität Würzburg ab dem Sommersemester 2007 für den Studiengang Informatik ( Diplom ) eingeschrieben. Mit Datum vom 15.03.2009 sind Sie nach Gießen umgezogen und haben sich an der Fachhochschule Gießen-Friedberg zum Sommersemester 2009 für den Studiengang Informatik (Bachelor) eingeschrieben. Diesen Wechsel haben Sie nach dem vierten Fachsemester vorgenommen. Ihre bisherigen Leistungen Ihres vorherigen Studiums wurden nicht anerkannt, sodass Sie für das erste Fachsemester zugelassen wurden. Aufgrund der bisherigen Studienleistungen wurde die Fachhochschule Gießen-Friedberg gebeten, eine Stellungnahme abzugeben. Daraus geht hervor, dass Sie im Sommersemester 2009 einen Leistungsnachweis erbracht haben.
Gemäß § 16 AufenthG darf eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck nicht erteilt oder verlängert werden. Bei einem Wechsel der Hochschulart liegt grundsätzlich ein Wechsel des Aufenthaltszwecks vor.
Der Aufenthaltszweck wird bei einem Wechsel der Hochschule innerhalb des selben Studienganges in den ersten 18 Monaten nach Beginn des Studiums nicht berührt. Ein späterer Wechsel ist nur dann möglich, wenn sich die Studienzeit nicht um mehr als 18 Monate verlängert. Nach der Studienbescheinigung der Fachhochschule Gießen-Friedberg wurden Sie für das erste Fachsemester zugelassen. Den Wechsel haben Sie nach dem vierten Fachsemester im Studiengang Informatik an der Universität Würzburg vorgenommen. Nach dem Notenspiegel der Universität Würzburg vom 17.03.2009 haben Sie keine Prüfung mit Erfolg abgeschlossen. Die vorherigen Leistungen Ihres vorherigen Studiums wurden nicht anerkannt. Weiterhin haben Sie im ersten Fachsemester einen Leistungsnachweis erbracht. Die Studienzeit wird sich somit über die vorgeschriebenen 18 Monate verlängern. Der Studienfachwechsel hätte deshalb nicht erfolgen dürfen.



Ich bin israelischer Staatsbürger und habe im Jahre 2005 mein Sprachkurs gemacht und anschließend im Jahre 2007 mein Informatikstudium an der Universität begonnen, da zum damaligen Zeitpunkt ein Studium an einer Fachhochschule in Israel noch nicht anerkannt wurde.Da nun aber ein Fachhochschulstudium auch in Israel anerkannt wird entschied ich mich für ein Wechsel an eine Fachhochschule und bewarb mich daraufhin mit Erfolg an der Fachhochschule Gießen, an der ich nun seit dem Sommersemester diesen Jahres studiere.
Nun droht mir eine Abschiebung,obwohl ich einen Leistungsnachweis erbracht habe. Ich stand bis jetzt immer zuverlässig in Kontakt mit der Ausländerbehörde.Dort meinte man ständig zu mir, mir fehlen noch die verschiedensten Unterlagen, wie Wohnbescheinigung,etc. Ich erbrachte jegliche Erweise umgehend aber man verlangte immer Neue von mir.
Nun kam dieses Schreiben und ich bin mir unsicher wie ich darauf antworten soll.
Deshalb bitte ich Sie für mich auf dieses Schreiben zu antworten oder mir zumindest dabei zu helfen bzw. mir allgemein zu helfen und mir zu sagen, was ich jetzt tun soll.

Vielen Dank

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 28.11.2009
13:49 Uhr
Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Beantwortet am 28.11.2009
14:25 Uhr

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Beantwortet am 28.11.2009 14:25 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 5157 | Bewertung 5/5

Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Ausländerrecht)

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:

Sie sollten im Rahmen dieses Anhörungsverfahrens unbedingt Stellung zu der Rechtsausführung der Behörde nehmen.

Im Kern stützt die Behörde ihre Entscheidung auf § 16 Aufenthaltsgesetz und zwar auf den Aufenthaltszweck.

Die Behörde argumentiert, dass aufgrund des Wechsels des Studienortes eine Änderung des Aufenthaltszweckes eingetreten ist, die von der ursprünglich erteilten Erlaubnis zum Verbleib in der BRD nicht gedeckt sei.

Dies sehe ich etwas anders und Sie sollten in Ihrem Schreiben an die Behörde auch dementsprechend argumentieren.

Nachfolgend habe ich Ihnen zunächst die maßgebliche gesetzliche Bestimmung, auf welche sich die Behörde bei ihrer (zunächst lediglich angekündigten) Entscheidung beruft, damit Sie meine Ausführungen besser nachvollziehen können. Bitte lesen Sie sich diese Vorschrift, insbesondere den Absatz 1 zunächst sorgfältig durch.

§ 16 Aufenthaltsgesetz

Studium; Sprachkurse; Schulbesuch

(1) Einem Ausländer kann zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Sprachkurse sowie den Besuch eines Studienkollegs (studienvorbereitende Maßnahmen). Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer von der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist; eine bedingte Zulassung ist ausreichend. Ein Nachweis von Kenntnissen in der Ausbildungssprache wird nicht verlangt, wenn die Sprachkenntnisse bei der Zulassungsentscheidung bereits berücksichtigt worden sind oder durch studienvorbereitende Maßnahmen erworben werden sollen. Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Studium beträgt mindestens ein Jahr und soll bei Studium und studienvorbereitenden Maßnahmen zwei Jahre nicht überschreiten; sie kann verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann ...



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