Handlungsvollmacht § 54 HGB - Leasing
Gefragt am 15.11.201014:12 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 6211
Ist es einem Mitarbeiter gestattet, einen Leasing-Vertrag für Betriebsmittel (in dem Fall ein Kopiergerät) ohne ausdrückliche Befugnis gemäß § 54 Abs. 2 zu unterschreiben?
Meiner Ansicht nach könnte es sich auch bei einem Leasing-Vertrag sinngemäß um einen 'Darlehensvertrag' bzw. um ein Dauerschuldverhältnis handeln.
Im Arbeitsvertrag steht lediglich :'Der Angestellte erhält Handlungsvollmacht nach §§54-58 HGB'
Gerne erwarte ich Ihre Antwort!
14:12 Uhr
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Antwort unseres Experten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt Stellung nehme.
I.
Bei der Handlungsvollmacht gemäß § 54 HGB handelt es sich um eine privatrechtliche Vollmacht, deren Erteilung und Erlöschen den Bestimmungen der §§ 167ff. BGB unterliegt. Wie auch im Falle sonstiger privatrechtlicher Vollmachten, unterliegt der Umfang der Handlungsvollmachtder kraft des Grundsatzes der Vertragsfreiheit im Übrigen der freien Disposition des Vollmachtgebers.
II.
In diesem Rahmen stellt das Gesetz in § 54 Absatz 1 HGB drei unterschiedliche Typen der Handlungsvollmacht bereit. Es ist jeweils zu untescheiden zwischen der
- Generalhandlungsvollmacht
- Gattungshandlungsvollmacht
- Spezialhandlungsvollmacht
Die Generalhandlungsvollmacht ermächtigt zur Vornahme sämtlicher branchentypischer Geschäfte, die üblicherweise zum gewöhnlichen Betrieb zu zählen sind ...
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