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Anrechenbare Bundeswehrzeit auf Betriebszugehörigkeit

Gefragt am 21.12.2009
08:43 Uhr | Einsatz: € 100,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 13292

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich war vom 1.7.1974 bis 30.06.1988 Soldat der Bundeswehr, und zwar bis zum Ende 1984 als Zeitsoldatz danach wurde ich zum Beginn des Jahres 1985 als Berufssoldat übernommen.
Ich habe dann zum 30.06.1988 das Dienstverhältnis selbst gekündigt und bin seit dem 01.07.1988 in einem Industrieunternehmen tätig (EADS).
Mein jetziger Arbeitgeber (EADS) verweigert mir die Anrechnung jeglicher Bundeswehr-Dienstzeit mit Verweis auf die gesetzliche Lage. Dies sei nur möglich, wenn ich als ehemaliger Zeitsoldat in die Firma eingetreten wäre. Meine Frage ist nun, ob nicht zumindest die Zeit anzurechnen wäre, in der ich nachweislich (noch) Zeitsoldat gewesen bin (also bis Ende 1984) ?

Mit freundlichen Grüßen,

Thomas Heller

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 21.12.2009
08:43 Uhr
Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Beantwortet am 21.12.2009
18:35 Uhr

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Beantwortet am 21.12.2009 18:35 Uhr | Einsatz: € 100,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 13292

Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Arbeitsrecht)

Sehr geehrter Herr Thomas,


vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihrer Frage wie folgt Stellung nehmen:

Es kommt eine Anrechnung nach dem Soldatenversorgungsgesetz und/oder dem Arbeitsplatzschutzgesetz in Betracht.

Eine Anrechnung der Betriebszugehörigkeit kommt gem. § 8 Abs. 1 SVG grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn Sie als ehemaliger Soldat (hierbei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob sie Zeit oder Berufssoldat waren) im Anschluss an ihren Militärdienst in dem gelernten oder einem vergleichbaren Beruf mindestens sechs Monate tätig sind, wobei eine vorübergehende berufsfremde Beschäftigung außer Betracht bleibt.

Um es mit anderen Worten auszudrücken kommt in Ihrem Fall eine Anrechnung der Betriebszugehörigkeit nach dem SVG nur dann in Betracht, wenn die Tätigkeit, die Sie bei der EADS ausüben, mit dem von Ihnen gelernten oder einem vergleichbaren Beruf zu tun hat.

Ob dies bei Ihnen der Fall ist, vermag ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung leider nicht abschließend zu beurteilen.

Bitte fragen Sie aber noch einmal Ihren Arbeitgeber, auf Grund welcher gesetzlichen Bestimmung eine Anrechnung der Betriebszugehörigkeit seiner Auffassung nach nicht für Berufssoldaten gelten solle. Gegebenenfalls kann ich dann im Rahmen der Nachfrageoption hierzu noch abschließend Stellung nehmen.

Sie könnten auch noch damit argumentieren, dass eine Anrechnung der Wehrdienstzeit hinsichtlich der Betriebszugehörigkeit nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz möglich ist ...



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