Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Vermietung / Verpachtung

Bauzeitzinsen

Guten Tag,

der Bau eines Einfamilienhauses, das nach Fertigstellung vermietet werden soll, wird komplett (inkl. Grundstückserwerb) aus einem Darlehen finanziert.
Fertigstellung und Beginn der Vermietung soll der 01.01.16 sein.

Von den Steuern auf die Mieteinnahmen ab 2016 können u. a. sowohl die zu diesem Zeitpunkt fälligen Darlehenszinsen als auch die Abschreibung der Herstellkosten abgezogen werden.

Aus eigener Recherche weiß ich, dass die Darlehenszinsen während des Hausbaus (sog. Bauzeitzinsen) entweder vorab geltend gemacht werden können oder später zu den Herstellkosten gerechnet werden können und dann bei der Abschreibung berücksichtigt werden.

Gibt es eine Auswahlmöglichkeit und was ist dann sinnvoller?

Derzeit habe ich noch keine Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung, sondern ausschließlich aus nicht selbständiger Beschäftigung.

Vielen Dank.

StB Patrick Färber

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage verstehe ich so, dass Sie wissen wollen, wie Sie Darlehenszinsen steuerlich geltend machen können.

In Ihrem Fall sind die Darlehenszinsen, sofern diese während der Bauzeit schon gezahlt werden, ganz klar vorab entstandene Werbungskosten, die in ZUsammenhang mit einer späteren Einkunftsquelle aus VuV in stehen.

Dass Darlehenszinsen später zu den HK gerechnet und über die Abschreibungen geltend gemacht werden, ist so m.E. nicht richtig. Darlehenszinsen sind unabhängig von HK zu sehen und sofort voll abzugsfähige Werbungskosten. Sie führen nicht zu Herstellugnskosten, die nur über die Abschreibungsdauer zeitlich gestreckt steuerlich wirksam werden. Es gibt also keine Auswahlmöglichkeit. Steuerlich sinnvoller ist sowieso der Abzug als Werbungskosten.

Sie geben also ab Zahlungszeitpunkt in IHrer Steuererklärung in der Anlage V die gezahlten Zinsen als Wk an (Zinsbescheinigung beifügen). Am besten erläutern Sie in einer Anlage, dass Sie eine Immobilie bauen und ab VZ 2016 fremdvermieten wollen. Ab dann können Sie auch die Abschreibung geltend machen.

Ich hoffe, ich konnte helfen!
MfG
StB Patrick Färber

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StB Patrick Färber