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Frag einen Steuerberater zum Thema Vermietung / Verpachtung

Abschreibung einer neuen Einbauküche

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben in 2014 die Einbauküche in unserer vermieteten Eigentumswohnung erneuert. Der Rechnungsbetrag umfasste rd. 6.300 €. Die Eigentumswohnung befindet sich seit 2002 in unserem Eigentum und wird seit 2007 vermietet. Die alte Küche wurde 1992 bei Erstbezug unseres Vorbesitzers installiert und von uns seinerzeit mit erworben.

Wir können wir die Anwendungen für die neue Küche steuerlich geltend machen? Wir haben bereits recherchiert, dass zwischen Herd und Spüle bzw. den sonstigen Gegenständen der Küche unterschieden wird.

Allerdings liegt uns vom Küchenanbieter nur eine Gesamtrechnung vor, in der die einzelnen Bestandteile der Küche mit ihren Einzelpreisen nicht ausgewiesen werden. Dies ist laut Auskunft des Küchenanbieters auch nicht möglich, dass bereits vom Hersteller / Grosshändler eine sogenannte Blockverrechnung vorgenommen wurde, in der keine Einzelpreise mehr angegeben werden können.

Wie können wir jetzt weiter vorgehen. Gibt es die Möglichkeit, mit Pauschalansätzen zu arbeiten für Herd + Spüle, weitere Elektrogeräten bzw. den restlichen Möbeln? Welche Abschreibungsfristen müssen wir zugrunde legen, bzw. welchen Aufwand können wir sofort in voller Höhe geltend machen?

Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können. Bitte beachten Sie, dass dies eine individuelle vollumfängliche Beratung jedoch nicht ersetzen kann.

Grundsätzlich ist eine Einbauküche keine Sachgesamtheit und damit kein einheitliches Wirtschaftsgut. Somit sind die Einbaumöbel (inklusive der Arbeitsfläche), die Spüle, der Herd, und die weiteren Elektrogeräte (z.B. Kühlschrank und Dunstabzugshaube) jeweils getrennt voneinander steuerrechtlich zu beurteilen.

Die Aufwendungen für die Spülen und den Herd können Sie als Erhaltungsaufwand des Gebäudes im Kalenderjahr der Anschaffung in voller Höhe als Werbungskosten im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend machen (§ 9 Abs. Einkommensteuer-gesetz (EStG)).

Aufwendungen für die austauschbaren Elektrogeräte (z.B. Kühlschrank und Dunstabzugshaube) sowie die Einbaumöbel (inklusive Arbeitsplatte) stellen Anschaffungskosten dar, die Sie als Abschreibung (AfA) über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zeitanteilig als Werbungskosten
berücksichtigen können (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG). Sofern die die Anschaffungskosten einzelner Wirtschaftgüter unter dem Betrag von 410,00 EUR (ohne Umsatzsteuer) liegen, so handelt es sich bei diesen Wirtschaftgütern um geringwertige Wirtschaftgüter. Die Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftgüter können im Kalenderjahr der Anschaffung als Werbungskosten geltend gemachen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für die Elektrogeräte beträgt 5 Jahre. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Einbaumöbel beträgt 10 Jahre.

Zur Ermttlung der Aufwendungen für die einzelnen Wirtschaftsgüter ist der Gesamtkaufpreis der Einbauküche in Höhe von 6.300,00 EUR auf die einzelnen Bestandteile der Küche (Wirtschaftsgüter) aufzuteilen. Da der Verkäufer der Küche keine detaillierte Rechnung gestellt hat, kann die Aufteilung des Gesamtkaufpreises auf die Bestandteile der Einbauküche nur im Wege der sachgerechten Schätzung erfolgen. Dazu sind für die Spüle, für den Herd und für die übrigen Elektrogeräte jeweils Durschschittspreise (z.B. per Internet) zu ermitteln. Der verbleibende Restbetrag entfällt dann auf die Küchenmöbel (inkl. Arbeitsplatte).

Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges
Steuerberater
Am Wieksbach 55
33378 Rheda-Wiedenbrück

Telefon: 05242/4055666
Fax: 05242/4055677
e-mail: office@illiges-steuerberatung.de
Internet: www.illiges-steuerberatung.de

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