Müssen gemeinnützige Vereine auch Kassenbücher führen und diese dem Finanzamt vorlegen?
März 8, 2022 | 55,00 EUR | beantwortet von Björn Ley
Sehr geehrter Steuerberater,
ich bin der Vorsitzende eines gemeinnützigen Vereins und habe einige Fragen zur Vereinsbesteuerung und Gemeinnützigkeit. In unserer Satzung ist festgelegt, dass wir ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgen und daher von der Körperschaftssteuer befreit sind. Nun stellt sich für mich die Frage, ob wir als gemeinnütziger Verein auch verpflichtet sind, Kassenbücher zu führen und diese dem Finanzamt vorzulegen.
Bisher haben wir lediglich eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt und diese dem Finanzamt vorgelegt. Unsere Vereinskasse wird von mehreren Vorstandsmitgliedern gemeinsam geführt, es gibt jedoch keine detaillierte Buchführung oder Kassenführung.
Ich mache mir Sorgen, dass wir möglicherweise gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, indem wir keine ordnungsgemäße Buchführung führen. Gibt es spezielle Regelungen oder Ausnahmen für gemeinnützige Vereine in Bezug auf die Kassenführung und -dokumentation? Wie sollten wir am besten vorgehen, um den Anforderungen des Finanzamts gerecht zu werden und mögliche Konsequenzen zu vermeiden?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung und Beratung.
Mit freundlichen Grüßen
Emil Hirschberg
Sehr geehrter Herr Hirschberg,
vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich der Vereinsbesteuerung und Gemeinnützigkeit. Als Vorsitzender eines gemeinnützigen Vereins ist es wichtig, die steuerlichen Vorschriften und Pflichten genau zu kennen, um mögliche Konsequenzen zu vermeiden.
Zunächst einmal möchte ich betonen, dass gemeinnützige Vereine grundsätzlich von der Körperschaftssteuer befreit sind, solange sie ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgen und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass gemeinnützige Vereine von allen steuerlichen Pflichten befreit sind.
In Bezug auf die Kassenführung und -dokumentation gilt grundsätzlich, dass auch gemeinnützige Vereine nach den allgemeinen steuerlichen Vorschriften eine ordnungsgemäße Buchführung führen müssen. Dies bedeutet, dass Sie als Vorsitzender verpflichtet sind, Kassenbücher zu führen und diese dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen. Eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung reicht in der Regel nicht aus, um den steuerlichen Anforderungen gerecht zu werden.
Es ist wichtig, dass die Kassenführung und -dokumentation ordnungsgemäß und nachvollziehbar ist. Dies bedeutet, dass alle Einnahmen und Ausgaben lückenlos dokumentiert werden müssen. Es ist ratsam, eine detaillierte Buchführung zu führen, um mögliche Missverständnisse oder Unstimmigkeiten zu vermeiden.
Es gibt jedoch auch spezielle Regelungen und Ausnahmen für gemeinnützige Vereine in Bezug auf die Kassenführung. So können kleine gemeinnützige Vereine, die bestimmte Umsatz- und Gewinngrenzen nicht überschreiten, von der Verpflichtung zur doppelten Buchführung befreit sein. In diesem Fall können Sie eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen, die jedoch ebenfalls ordnungsgemäß sein muss.
Um den Anforderungen des Finanzamts gerecht zu werden und mögliche Konsequenzen zu vermeiden, empfehle ich Ihnen, Ihre Kassenführung zu überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern. Führen Sie eine lückenlose Dokumentation aller Einnahmen und Ausgaben und stellen Sie sicher, dass diese jederzeit nachvollziehbar ist.
Falls Sie unsicher sind, ob Ihre Kassenführung den steuerlichen Anforderungen entspricht, empfehle ich Ihnen, sich mit einem Steuerberater in Verbindung zu setzen, der sich auf Vereinsbesteuerung und Gemeinnützigkeit spezialisiert hat. Dieser kann Sie umfassend beraten und Ihnen helfen, Ihre steuerlichen Pflichten zu erfüllen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnte. Sollten Sie weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Björn Ley
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