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Frag einen Steuerberater zum Thema Sonstige Frage an Steuerberater

Steuern bei Minijob (nicht sozialversicherungspflichtig)

Sehr geehrte Damen und Herren,

neben meiner Ausbildung übe ich noch einen Minijob auf 400€ Basis aus. Da ich aber wegen eines familiären vorfalls nun ein höheres Einkommen benötige, sprach ich mit meinem Chef und dieser willigte ein.
Der Arbeitsvertrag bleibt weiterhin unverändert: Minijob auf 400€ Basis nicht sozialversicherungspflichtig.
Ab diesen Monat ändert sich meine Arbeitszeit von 35 auf 80 Stunden pro Monat.
Dies macht bei einem Lohn von 11,13€/Stunde 890,40€ Monat (brutto).
Mein Chef konnte mir leider nicht sagen, wieviel Steuern nun insgesamt anfallen werden und was eigentlich am Monatsende übrig bleibt.

Die wichtigstens Daten von mir sind:
23 Jahre alt
kinderlos
Steuerklasse 1 (ledig)
keine Kirchensteuer
kein Steuerfreibetrag
Krakenversicherung Barmer GEK (familienversichert über Mutter)
Bundesland Sachsen

Können Sie mir sagen, welche Steuern genau anfallen und auf wieviel sie sich insgesamt belaufen?

Über eine Antwort danke ich im voraus und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

Michael Herrmann

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Bei dem Nebenjob handelt es sich um eine Zweitbeschäftigung. Da Sie das Ausbildungsarbeitsverhältnis vermutlich bereits auf Lohnsteuerkarte ausüben, müssen Sie dem Arbeitgeber des Nebenjobs ein Steuerkarte mit der Lohnsteuerklasse VI einreichen. Dies führt zu einem hohen Lohnsteuerabzug, da alle steuerlichen Vergünstigungen bereist in Ihrem ersten Arbeitsverhältnis über Steuerkasse I eingerechnet werden. Es ergibt sich folgende Berechnung:

Lohn brutto 890,40€
Sozialversicherung - 185,87€
Lohnsteuer - 108,79€
Netto 595,74€

Der Lohnsteuerabzug ist eine Vorauszahlung auf die Jahreseinkommensteuerschuld und wird über ein pauschaliertes Verfahren erhoben. Daher ist es häufig so, dass der Arbeitslohn, der über Lohnsteuerklasse VI abgerechnet wird, zu hoch besteuert wird. Die Lohnsteuerbelastung ist korrigierbar, wenn Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben. Dann wird zuviel erhobene Lohnsteuer zurückerstattet. Wenn der Lohn aus dem Ausbildungsarbeitsverhältnis niedriger liegt als 890,40€ ist zu überlegen, diesen Lohn auf Steuerklasse VI abzurechnen.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

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Mitglieds-Nr. 122 809





Aufsichtsbehörde:

Steuerberaterkammer Köln

Volksgartenstraße 48, 50677 Köln

www.stbk-koeln.de





Berufzugehörigkeit:

Die gesetzliche Berufsbezeichung

"Steuerberater" wurde in der

Bundesrepublik Deutschland verliehen.





Berufsrechtliche Regelungen:

Steuerberatungsgesetz (StGerG)

Durchführungsverordnung zum

Steuerberatungsgesetz (DVStB)

Berufsordnung (BOStB)

Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV)

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