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Frag einen Steuerberater zum Thema Sonstige Frage an Steuerberater

Schätzungsbescheide

Hallo und guten Tag,
ich habe ein Lernproblem in der AO und vielleicht kann mir jemand helfen:

Sachverhalt: KöSt.bescheid 2007 und Gew.st.meßbescheid 2007 v.2.4.09 sind beide geschätzt i.H. v. 5000,00€ nach 162 AO teilweise vorläufig (Hinweis:Haushaltsbegleitgesetz)
Es wurde kein Einspruch eingelegt.
Die Erklärung wurde am 10.5.2009 abgegeben und weist einen Gewinn i.H. v. 1.000,00 € aus.

Hinweise zu Vorjahren: Verlust2004 -6.300,00€
Gewinn 2005 4.200,00€
Gewinn 2006 1.700,00€

Frage: Werden diese Bescheide zugunsten des St.pfl. vom Finanzamt geändert?

Maine Meinung ist NEIN: Die Bescheide sind bestandskräftig zum 5.5.2009, da kein Einspruch eingelegt wurde.

Aber :1. Nach §172 AO : VA können nach Ihrer Bekanntgabe und auch noch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit von der Behörde korregiert(berichtigt) werden. Das Verwaltungsverfahren als Massenverfahren entbehrt der Gründlcihketi des gerichtlichen Verfahrens, sodass die Gefahr rechtswidriger Entscheidungen erheblich größer ist. ( was immer das heisst ? )
Die Verwaltungsbehörden sind nicht strikt an ihre VA gebunden .....

Könnte daher das Finanzamt den Bescheid ändern?

2. Könnte man auch einen Antrag auch Nichtigkeit gem. § 125 Abs. 5 AO stellen da eine evtl. Strafschätzung vorliegt?
Ab welchem Betrag gilt eine Strafschätzung, ist das irgendwie bekannt ?

Es wäre schön wenn sie mir helfen könnten

Mit freundlichen Grüßen

Inge Schaale

Oliver Burchardt

Sehr geehrte Frau Schaale,

da Sie angeben, ein Lernproblem in der AO zu haben, beantworte ich die Frage unter der Annahme, daß kein realer steuerlicher Sachverhalt zugrundeliegt. Bei einem realen Sachverhalt wäre der Einsatz von 15 Euro nicht angemessen.

Dies vorausgeschickt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

§ 162 AO ist keine Änderungsnorm, sondern lediglich eine Ermächtigungsnorm, die die Finanzverwaltung befugt, eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vorzunehmen. Daher nehme ich an, daß Sie meinen, daß die Vorläufigkeit nach § 165 AO betroffen ist.

Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen sind allerdings nicht vom Vorläufigkeitsvermerk erfasst, so daß mit Ablauf von 4 Wochen die Bestandskraft eingetreten ist. Eine Änderung der Bescheide erfordert eine Änderungsnorm. Insoweit ist § 172 AO in erster Linie eine Norm, die die Änderung bei Vorliegen gewisser Tatbestandsmerkmale oder durch Verweis auf andere Änderungsnormen (§§ 173 ff. AO) ermöglicht. Genau das meint die Ausführung: Liegen im Steuerbescheid Fehler vor, so soll in eng begrenzten Ausnahmefällen die Bestandskraft durchbrochen werden können. Eine Änderung erfordert dann aber eine detaillierte Schilderung im Sachverhalt, die Ihnen die Prüfung anderer Änderungsnormen gestattet. Ist nichts weiter geschildert, ist eine Änderung nicht möglich.

§ 125 Abs. 5 AO ist auch keine eigenständige Norm, sondern ist in enger Verbindung mit dem restlichen Paragraphen zu sehen. Nur wenn eine der in den Absätzen 1 und 2 genannte Tatbestandsvoraussetzung vorliegt, kann Nichtigkeit gegeben sein. Abs. 5 regelt in diesem Zusammenhang nur, daß das Finanzamt die Nichtigkeit feststellen kann (und daß ggf. ein Anspruch auf eine solche Feststellung besteht).

Ob eine Strafschätzung überhaupt vorliegt und ob die Rechtsfolge dann Nichtigkeit ist, muß im Sachverhalt explizit geschildert werden. In einer Klausur eine Strafschätzung mit Nichtigkeitsfolge zu unterstellen, kann ich nicht empfehlen.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch eine erfolgreiche Vorbereitung.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Burchardt
Steuerberater

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