Klein'st'gewerbe
November 20, 2009 | 25,00 EUR | beantwortet von Michael Herrmann
Ich kaufe privat große Mengen an Tierfutter und bekomme daher entsprechend gute Konditionen. Nun beabsichtige ich von diesem Futter kleine Mengen zu verkaufen, nehme aber nicht an, dass ich viel Umsatz damit machen werde. Wenn dies tausend Euro im Jahr werden, ist das sicher viel. Es geht lediglich darum durch den Verkauf die Lagerkosten zu reduzieren.
Meine Fragen:
1) wie oft muss ich dafür eine Steuererklärung einreichen (Vorsteuer, Umsatzsteuer usw) und sind ggf. Vorauszahlungen zu leisten?
2) brauche ich ein Bankkonto zur Abrechnung, oder kann ich eine Barkasse und ein Kassenbuch führen, da auch der Lieferant bar bei Lieferung bezahlt werden möchte
3) muss ich mir die Ware die ich verkaufen will, gesondert vom Lieferanten in Rechnung stellen lassen, oder kann ich einfach aus meiner privat gekauften Menge etwas entnehmen und verkaufen
4) ist es problematisch, wenn der Ort des Gewerbes und der Wohnsitz, an dem ich mein sonstiges berufliches Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit versteuere, in einem unterschiedlichen Bundesland ist?
Herzlichen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Angesichts der Geringfügigkeit Ihrer gewerblichen Tätigkeit brauchen Sie als Kleinunternehmer bis zu einem Gesamtumsatz von 17.500 € keine Umsatzsteuer auszuweisen. Folglich sind diesbezüglich weder Voranmeldungen noch eine Jahressteuererklärung abzugegeben.
Weiterhin sind Sie nicht buchführungspflichtig. Dennoch sollten Sie über Ihre Einnahmen und die Aufwendungen beleghafte Nachweise aufbewahren. Ein betriebliches Bankkonto ist nicht notwendig. Ein Kassenbuch ist ebenfalls nicht zwingend notwendig. Sachdienlich ist es jedoch eine Übersicht über Einnahmen und Ausgaben bei der Belegaufbewahrung abzulegen.
Die Verkaufsware muss nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Der Einkaufpreis der verkauften Ware muss jedoch anhand der Einkaufsbelege nachvollziehbar sein.
Wenn der Ort des Gewerbes und der Wohnsitz auseinanderfallen, sind für die Ermittlung der gewerblichen Einkünfte und für die Einkommensteuer verschiedene Finanzämter zuständig. Es wären folglich zwei Steuererklärungen abzugeben. Eine Einkommensteuererklärung am Wohnsitz und eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Gewinns aus Gewerbebetrieb beim Betriebsfinanzamt.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben einen ersten Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater
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