Geldgeschenk aus der Türkei
April 5, 2014 | 30,00 EUR | beantwortet von Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine in der Türkei lebende Tante ( staatsbürgerschaft türkisch) möchte mir ( Staaatsbürgerschaft deutsch) gerne zu einem Hauskauf 80 000€ schenken. Wie viel Schenkungssteuer würde in diesem Fall auf mich zukommen?
Mit den besten Grüßen,
K. Kilic
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können. Bitte beachten Sie, dass dies eine individuelle vollumfängliche Beratung jedoch nicht ersetzen kann.
Wie ich Ihrer Schilderung entnehmen kann, haben Sie in der Bundesrepublik Deutschalnd einen Wohnsitz und werden somit im Zeitpunkt der Schenkung unbeschränkt steuerpflichtig sein (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG).
Dabei gehören Sie als Neffe der Steuerklasse II an und haben somit einen Freibertrag in Höhe von 20.000,00 EUR (§ 15 Abs. 1 Steuerklasse II Nr. 3 ErbStG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG).
Grundlage der Schenkungsteuer ist der steuerpflichtige Erwerb in Höhe von 60.000,00 EUR (= 80.000,00 EUR geschenkter Geldbetrag ./. 20.000,00 EUR Freibetrag). Dieser unterliegt einem Steuersatz von 15 % (§ 19 Abs.1
ErbStG). Es ergibt sich somit eine Schenkungsteuer in Höhe von 9.000,00 EUR.
In Ihrem Fall ist zu prüfen, ob im Fall einer sog. mittelbaren Grundstücks-schenkung der steuerpflichtige Erwerb und damit die Schenkungsteuer geringer ist als bei der Schenkung des reinen Geldbetrages.
Eine mittelbare Grundstücksschenkung liegt dann vor, wenn der Schenker dem Beschenkten das Geld zur Verfügung stellt zur Bezahlung des vollen Kaufpreises (oder eines nicht unerheblichen Teils) eines genau
bestimmten Grundstücks. Dabei muss der Schenker dem Beschenkten die Zusage des Geldes vor Abschluss des Grundstückskaufvertrages geben.
Bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung unterliegt nur der Bedarfswert des Grundstücks der Besteuerung. Dieser kann niedriger sein als der Nominalwert des Geldes.
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges
Steuerberater
Am Wieksbach 55
33378 Rheda-Wiedenbrück
Telefon: 05242/4055666
Fax: 05242/4055677
e-mail: office@illiges-steuerberatung.de
Internet: www.illiges-steuerberatung.de
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