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Frag einen Steuerberater zum Thema Immobilienbesteuerung

Verkauf an Angehörige

Ich habe mit Kaufvertrag am 23.11.2011 ein Haus für
365.000.- DM gekauft. Dieses Haus wurde modernisiert. Der Kaufpreis wurde am 27.12.2001 bezahlt. Die abschließende Eintragung im Grundbuch erfolgte am 27.02. 2002.
Das Objekt möchte ich jetzt an meinen Sohn mit seiner Ehefrau für 209.000 € per 30.06. 2012 verkaufen. Ist dies
steuerlich unschädlich. Das Haus wird seit der Modernisierung von der Familie meines Sohnes bewohnt. Die Miete beträgt 75% der ortsüblichen Vergleichsmiete. Die
Verluste aus Vermietung und Verpachtung wurden bisher vom
Finanzamt anerkannt.
Ab wann endet die 10 Jahresfrist. Beginnt diese mit der Zahlung des ursprünglichen Kaufpreises oder mit der damaligen Eintragung im Grundbuch. Sind die 10 Jahre Kalenderjahre oder 120 Monate?

Dr. Yanqiong Bolik

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.

Ich gehe davon aus, dass Sie das genannte Grundstück mit dem Kaufvertrag vom 23.11.2001 erworben haben (scheinbar liegt bei der Angabe des Kaufvertragsdatums "23.11.2011" ein Tippfehler vor).

Da das Grundstück zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpacktung genutzt wird, gehört es zu Ihrem Privatvermögen.

Ein eventueller Veräußerungsgewinn wird nur besteuert, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt. Die 10-Jahre-Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Anschaffung. Für den Zeitpunkt der Anschaffung ist grds der Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäftes, der schuldrechtlichen Vereinbarung maßgebend, nicht des dinglichen Rechtsgeschäftes. In Ihrem Fall beginnt die Frist mit dem notariellen Abschluss des Kaufvertrags (mit dem Ablauf vom 23.11.2001). Eine unschädliche Veräußerung ist daher frühestens ab 24.11.2011) möglich. Für die Berechnung der Veräußerungsfrist im Hinblick auf Veräußerungszeitpunkt sind grds. die obligatorischen Verträge maßgebend (ständige Rechtsprechung; BFH IX R 14/03). Bedenklich ist jedoch eine Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums des Grundstücks innerhalb der 10-Jahre-Frist. Schädlich könnte auch ein bindendes Verkaufsangebot innerhalb der 10-Jahre-Frist sein.

Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.

Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 9332 2657
Email: info@zdbz.de

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Dr. Yanqiong Bolik

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