Was ist der Unterschied zwischen einer Schenkung und einer Schenkung auf den Todesfall?
Oktober 9, 2022 | 50,00 EUR | beantwortet von Ella König
Sehr geehrte Steuerberater,
ich heiße Jakob Stamm und befinde mich derzeit in einer Situation, in der ich mich mit dem Thema Erbschaftssteuer auseinandersetzen muss. Meine Eltern möchten mir eine größere Geldsumme übergeben, um mir finanziell unter die Arme zu greifen. Nun habe ich jedoch von verschiedenen Begriffen wie Schenkung und Schenkung auf den Todesfall gehört und bin mir unsicher, was genau der Unterschied zwischen diesen beiden ist.
Zur Hintergrundinformation: Meine Eltern sind bereits im fortgeschrittenen Alter und möchten sicherstellen, dass ich im Falle ihres Ablebens bereits Teile meines zukünftigen Erbes erhalten kann. Daher überlegen sie, mir bereits jetzt eine Schenkung zu machen. Ich möchte jedoch sicherstellen, dass ich die steuerlichen Auswirkungen dieser Entscheidung vollständig verstehe, um nicht unerwartet hohe Steuern zahlen zu müssen.
Meine Sorge besteht darin, dass ich möglicherweise bei einer Schenkung auf den Todesfall höhere Steuern zahlen müsste als bei einer herkömmlichen Schenkung zu Lebzeiten. Außerdem bin ich mir unsicher, ob es bestimmte steuerliche Freibeträge gibt, die ich bei einer der beiden Varianten nutzen kann.
Daher meine Frage an Sie als Experten: Was ist der genaue Unterschied zwischen einer Schenkung und einer Schenkung auf den Todesfall? Welche steuerlichen Auswirkungen haben diese beiden Varianten und welche Option wäre in meinem Fall empfehlenswert, um die Erbschaftssteuer möglichst gering zu halten?
Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Unterstützung und freue mich auf Ihre fachkundige Beratung.
Mit freundlichen Grüßen,
Jakob Stamm
Sehr geehrter Herr Stamm,
vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich des Themas Erbschaftssteuer und Schenkung. Es ist verständlich, dass Sie sich in Ihrer aktuellen Situation mit dem komplexen Thema auseinandersetzen möchten, um die bestmögliche Entscheidung für sich und Ihre Familie zu treffen.
Um Ihre Frage zu beantworten, möchte ich zunächst den genauen Unterschied zwischen einer Schenkung und einer Schenkung auf den Todesfall erläutern. Bei einer Schenkung zu Lebzeiten übertragen Ihre Eltern Ihnen bereits zu Lebzeiten einen Teil ihres Vermögens, beispielsweise in Form von Geld oder Immobilien. Diese Schenkung unterliegt der Schenkungssteuer, die je nach Höhe des übertragenen Vermögens und Ihrem Verwandtschaftsverhältnis zu den Schenkenden variieren kann.
Eine Schenkung auf den Todesfall, auch als vorweggenommene Erbfolge bezeichnet, erfolgt ebenfalls zu Lebzeiten Ihrer Eltern, jedoch mit dem Unterschied, dass die Übertragung erst im Todesfall wirksam wird. Dies bedeutet, dass Sie zwar bereits zu Lebzeiten einen Anspruch auf den übertragenen Teil des Vermögens haben, jedoch erst nach dem Ableben Ihrer Eltern tatsächlich Eigentümer werden. Diese Form der Übertragung unterliegt ebenfalls der Schenkungssteuer, jedoch wird der Wert des übertragenen Vermögens im Zeitpunkt des Todes der Eltern besteuert.
In Bezug auf die steuerlichen Auswirkungen ist es wichtig zu beachten, dass sowohl bei einer Schenkung zu Lebzeiten als auch bei einer Schenkung auf den Todesfall Freibeträge gelten. Diese Freibeträge variieren je nach Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenkendem und Beschenktem. In Deutschland gelten beispielsweise Freibeträge von 400.000 Euro für Kinder und 20.000 Euro für Enkelkinder.
In Ihrem Fall, in dem Ihre Eltern bereits im fortgeschrittenen Alter sind und Ihnen Teile des zukünftigen Erbes übertragen möchten, würde ich empfehlen, sich professionell beraten zu lassen. Ein erfahrener Steuerberater kann Ihnen dabei helfen, die steuerlichen Auswirkungen beider Varianten zu berechnen und eine maßgeschneiderte Lösung für Ihre individuelle Situation zu finden. Es ist wichtig, alle Aspekte sorgfältig zu prüfen, um die Erbschaftssteuer möglichst gering zu halten und rechtliche Fallstricke zu vermeiden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen und stehe Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Ella König
Steuerberaterin
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