Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Vollkaskoschaden

Ich bin freiberuflicher Übersetzer und habe bei meinem betrieblich genutzten PKW im Januar einen Totalschaden erlitten. Das alte Auto war neu, 1,5 Jahre alt und kostete 8.600 Wert. Von der Versicherung habe ich dank Vollkasko 6.000 Euro + 2.000 Euro für die Verkauf des alten Wagens erhalten. Nun habe ich mir einen neuen PKW für 9.200 Euro gekauft. Muss ich jetzt nur den Differenzbetrag von ca. 1.200 als Betriebsausgabe ansetzen oder den Gesamtbetrag als Ausgabe und dann die Erstattung durch den Versicherer plus den Verkaufserlös als Betriebseinnahme verbuchen ???

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Wenn das Fahrzeug zu mehr als 50% für berufliche Zwecke genutzt wurde, stellt es notwendiges Betriebsvermögen dar. Auch das neuangeschaffte Fahrzeug stellt notwendiges Betriebsvermögen dar, wenn es zu mehr als 50% beruflichen Zwecken dient.

Sie müssen hier wie folgt buchen, wobei ich davon ausgehe, dass die Versicherungsleistung von 8.000 Euro insgesamt auf Ihr Bankkonto geflossen ist.

Sie müssen zunächst den Restbuchwert des alten PKW’s zum Januar 2011 errechnen, dies tun Sie dadurch, dass Sie ihn abschreiben und zwar mit 1/12 der Jahres-AfA. Der sich ergebende Betrag ist der Restbuchwert. In Höhe des Restbuchwertes buchen Sie das Fahrzeug wie folgt aus:

Konto Buchwertabgang Kraftfahrzeuge im Soll an Konto Kraftfahrzeuge im Haben.

Der Saldo des alten Fahrzeugs auf dem Konto Kraftfahrzeuge ist dann null. Danach buchen Sie den Eingang der Versicherungsleistung:

Bankkonto im Soll 2.000€ an Konto Erlöse Anlageverkäufe im Haben 2.000€
Bankkonto im Soll 6.000€ an Konto a.o. Erträge im Haben 6.000€

Das neue Fahrzeug buchen Sie jetzt wie folgt:

Konto Kraftfahrzeuge im Soll 9.200€ an Bank im Haben 9.200€.

Danach ist das Fahrzeug spätestens am Jahresende gem. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abzuschreiben.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Einkommensteuererklärung

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Leonberg, Württ

Seit ca. 46 Jahren im Steuerrecht tätig, davon seit 1981 selbständig als Steuerberater. Ich berate Arbeitnehmer, Unternehmer und Unternehmen sowie Privatpersonen. Ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist die bundesweite Vertretung von Steuerpflichtigen vor den Straf-und Bußgeldstellen der Finanzämter einschl. der Steuerfahndung, wenn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist. Desweiteren vertrete ich Steuerpflichtige im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren vor den Finanzämtern und führe Klageverfahren vor allen deutschen Finanzgerichten einschl. des Bundesfinanzhofesfinanzhofs zur Durchsetzung Ihrer Rechte durch.

vollständiges Profil