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Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Anteiliger Abzug von Erhaltungsaufwendungen

Ich besitze ein Einfamilienhaus (Baujahr 1896) mit einer vermietetn Einliegerwohnung, die 20,84% des Wohnraums azusmacht.

In der Einkommensteuererklärung habe ich insgesamt 20,84% von insgesamt 82.827,- Euro für CO2-Sanieruungskosten des Hauses als Erhaltungsaufwand für die Einliegerwohnung geltend gemacht.

ES wurde saniert:
Das Dach
Die Aussenwände mit einer Wärmedämmungsschicht
Alle Türen und Fenster
Der Fußboden des Wonhnzimmers weil der durch den Fenstereinbau neu gemacht werden musste.

Im Bescheid steht "Die Erhaltungsaufwendungen wurden um 21.632 Euro gekürzt, die voll der eigenen Wohnung zuzurechnen sind (Fenster, Parkett)".

Damit sind wohl die Fenster gemeint, die nicht in der Einliegerwohnung leigen. Muss ich das akzeptieren oder ist die Wärmesanierung nicht ein Gesamtunternehmen, dass so nicht auf einzelne Wohnungen aufgerechnet werden kann.

Für eine griffige Formulierung für einen Einspruch wäre ich dankbar.

Matthias Wander

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte.

Die von Ihnen durchgeführte Sanierung ist nicht als Ganzes anzusehen. Jede einzelne Leistung ist für sich gesondet zu beurteilen.

Zunächst werden Erhaltungsaufwendungen, soweit dies möglich ist, den einzelnen Wohnungen zugerechnet. Nur bei Aufwendungen, die nicht eindeutig zuzuordnen sind (wie z. B. Dach, Fassade) werden die Aufwendungen nach dem Verhältnis der Fläche anteilig zugeordnet.

Das Finanzamt hat deswegen recht, dass die Aufwendungen, die Ihrer selbstgenutzten Wohnung eindeutig zugeordnet werden können, nicht als Werbungskosten anzuerkennen. Die Türen und die Fenster der Einliegerwohnung sind Werbungskosten. Sofern der Fussboden in der Einliegerwohnung gemacht wurde, auch diese.

Die Kosten, die auf Ihre Wohnung entfallen (auch anteilig) können als Handwerkerleistungen gemäß § 35a EStG steuerlich berücksichtigt werden. Hier allerdings nur der Lohnanteil und die An- und Abfahrt der Handwerker. Kosten für Material sind im Rahmen des § 35a EStG nicht berücksichtigungsfähig. Voraussetzung ist jedoch, dass die Rechnung überwiesen wurde. Ein Überweisungsbeleg als Zahlungsnachweis ist dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen.

Sofern Handwerkerleistungen gemäß § 35a EStG bisher nicht erklärt wurden, sollten Sie Einspruch einlegen und diese nacherklären. Gegen die grundsätzliche Kürzung der Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung wird der Einspruch keinen Erfolg haben. Die Höhe der Kürzung sollten Sie jedoch überprüfen, da die Kosten für die Türen und Fenster und möglicherweise den Fussboden in der Einliegerwohnung Werbungskosten sind.

Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Wander
Steuerberater

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Experte für Einkommensteuererklärung

Matthias Wander