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Frag einen Steuerberater zum Thema Doppelbesteuerung

Besteuerung ausl. Renten

Ein schweizer Staatsbürger (Rentner) hat seinen ersten Wohnsitz ab Rentenbeginn in Deutschland und bezieht neben einer BfA-Rente auch eine betriebliche Rente sowie eine gesetzliche Rente aus der Schweiz.
Wie sind diese Renten zu versteuern? Findet eine Besteuerung in der CH statt mit Progressionsvorbehalt in D oder wird komplett in D versteuert? Wird in diesem Fall nach AltEinkG versteuert (Anteil 62%) oder wird voll versteuert zu 100%?

Michael Herrmann

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Da Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, sind Sie hier unbeschränkt steuerpflichtig.

Die Rentenzahlungen aus der AHV/IV und der Schweizer Pensionskasse nach Eintritt des Versorgungsfalles sind - wie Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung - grundsätzlich mit dem Besteuerungsanteil als sonstige Einkünfte zu erfassen (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG). Bei Renteneintritt bis einschließlich 2005 beträgt der Besteuerungsanteil 50 %, bei Rentenbeginn im Jahre 2010 sind es 60 %.

Auf Antrag wird ein günstigerer Ertragsanteil auf Leibrenten und andere Leistungen angewandt, sofern diese Zahlungen auf bis zum 31.12.2004 geleisteten Beiträgen beruhen, die den Höchstbetrag zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragsbemessungsgrenze) überschritten haben (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG). Sie müssen dabei nachweisen, dass der Betrag des Höchstbeitrags zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mindestens zehn Jahre überschritten wurde. Grenzgänger (auch Bestandsrentner), die die Tätigkeit in der Schweiz vor dem 1.1.1995 aufgenommen haben und nachweisen können, dass die Pensionskassenbeiträge die jeweiligen Höchstbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens zehn Jahre überschritten haben, können für einen Teil der Zahlungen aus der Pensionskasse die Besteuerung mit dem günstigeren Ertragsanteil erreichen.

Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung können nur in dem Staat versteuert werden, in dem der Rentenempfänger seinen Wohnsitz hat, also im Wohnsitzstaat (Art. 21 DBA-Schweiz). Der Quellenstaat hat kein Besteuerungsrecht. Dies gilt auch für laufende Zahlungen aus einer Pensionskasse.

Ruhegehälter für eine ehemalige Beschäftigung in der Privatwirtschaft und ähnliche Vergütungen können nur im Wohnsitzstaat besteuert werden, also in dem Staat, in dem der Rentenempfänger seinen Wohnsitz hat. Der Quellenstaat hat kein Besteuerungsrecht (Art. 18 Abs. 8 DBA).

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

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