Vollstreckung, Fremdgeld
Die Frage bezieht sich auf eine mögliche Vollstreckung zur Sicherheit.
Zum Ankauf von Gold wurde ein Betrag X von einem Bekannten auf ein Konto der Secure Life AG überwiesen. Dieser Betrag liegt nachweislich auf dem Konto.
Nun wurde gegen die Vorstände ein Arrest angeordnet und die Konten "eingefroren" Dazu heisst es im Bundesanzeiger:
Was kann der Geschädigte, der hier nun Geld überwiesen hat, jedoch kein Gold erhalten hat, nun tun?
"Staatsanwaltschaft Oldenburg
950 Js 3945/11 (1100 Js 100017/11)
In dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Oldenburg, Gerichtsstraße 7, 26135 Oldenburg, gegen Josef Gerein, Andreas Tissen u. a. wegen Betruges zum Nachteil von Anlegern der Firmen Secure Life Investments AG, Golden Gate Investments AG i. G. und Golden Gate Trust AG sind aufgrund der Beschlüsse des Amtsgerichts Oldenburg vom 23.02.2011 (Az.: 28 Gs 11 Js 100017/11 (634/11)) dingliche Arreste angeordnet und im Wege der Beschlagnahme und Pfändung zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe für Verletzte Vermögenswerte bei den Beschuldigten Gerein und Tissen sowie den folgenden Unternehmen u. a. gesichert worden, um Vermögensverschiebungen zu verhindern.
Secure Life Investments AG HRB 203577 Amtsgericht Osnabrück mit Sitz in 49074 Osnabrück, Schloßstr. 28 - 30
Vorstand: Josef Gerein (Arresthöhe: 505.657,35 € - gesicherte Vermögenswerte: ca. 108.396,09 €)
Golden Gate Trust AG HRB 65078 Amtsgericht Düsseldorf mit Hauptsitz in 40545 Düsseldorf, Kaiser – Friedrich – Ring 43
Vorstand: Andreas Tissen (Arresthöhe: 280.403,81 € - gesicherte Vermögenswerte: 216.669,74 €)
Golden Gate Investments AG i. G.
(Arresthöhe: 302.557,02 € - gesicherte Vermögenswerte: keine)
Josef Gerein, wh. Schloßstr. 30, 49074 Osnabrück
(Arresthöhe: 759.549,72 € - gesicherte Vermögenswerte: ca. 137.964,86 €)
Andreas Tissen, wh. Heinrich – Walbröhl – Weg 18, 40489 Düsseldorf
(Arresthöhe: 302.557,02 € - gesicherte Vermögenswerte: ca. 15.467,31 €)
Die staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen und ihre Bekanntmachung nach § 111e Abs. 4 StPO sollen Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Ansprüche in das gesicherte Vermögen durch eigene zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen zu sichern. Eine formlose Anmeldung der Forderung bei der Staatsanwaltschaft hat keine Rechtswirkung und ist daher nicht ausreichend. Die Aufrechter-haltung dieser vorläufigen Sicherungsmaßnahme für die Tatverletzten ist zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das Gericht die Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird allen Geschädigten empfohlen, sich umgehend mit einem Rechtsanwalt oder einer öffentlichen Rechtsauskunftsstelle in Verbindung zu setzen. Diese können über die zur Durchsetzung der Ansprüche einzuleitenden zivilrechtlichen Schritte Auskunft erteilen. Die Staatsanwaltschaft ist zur Erteilung weiterer Auskünfte über die von den Geschädigten zu ergreifenden Maßnahmen nicht befugt. Im Übrigen wird auf die §§ 803, 804 ZPO verwiesen.
Wulff, Staatsanwalt"