Autokauf
Dezember 24, 2011 | 25,00 EUR | beantwortet von Jan Wilking
Sehr geehrter Herr Anwalt,
am 21.12.11,kaufte ich einen Audi A3 angeblich von privat.In der anzeige stand hatte einen parkrempler wurde aber fachmännisch wieder repariert.Habe mir das Fahrzeug angeschaut,probegefahren und fehlerauslesen lassen.Alles ok.Er behauptete das Fahrzeug 2jahre gehabt zuhaben.Auf die frage warum er das Auto verkaufen möchte,antwortete er:wegen Familienzuwachs.Schliesslich unterschrieb ich den kaufvertrag und fuhr nach hause.Als ich mir zuhause den schein und brief ansah,bemerkte ich,das er garnicht als halter eingetragen war.Dann habe ich den letzten halter ausfindig gemacht.Er sagte,das im damals jemand in die seite gefahren währ und er das Auto dan an einen Händler verkauft hätte.Also hat der verkäufer mir das Auto unter falschen angaben verkauft.Habe ich das recht das auto wieder zurückzugeben und mein geld zurückzufordern?
Mit freundlichem Gruss
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Bei der fehlenden Unfallfreiheit dürfte es sich um einen Mangel im Sinne von § 434 BGB handeln. Bei Beschädigungen des Fahrzeugs kommt es darauf an, ob es sich um einen möglicherweise nicht unüblichen und daher hinzunehmenden Bagatellschaden handelt oder um einen außergewöhnlichen Bagatellschaden. Dabei hat der Bundesgerichtshof als nicht mitteilungspflichtige Bagatellschäden nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden anerkannt, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden. Nach Ihren Angaben handelt es sich in Ihrem Fall nicht um einen einfachen Bagatellschaden, sondern um einen schwereren Unfallschaden, der vom Verkäufer arglistig verschwiegen wurde.
Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist dann nicht von Bedeutung. Eine Nacherfüllung durch Nachbesserung kommt wohl nicht in Betracht, da der Mangel der Unfalleigenschaft nicht behebbar ist. Da es sich zudem bei der Lieferung des mangelhaften Autos um eine erhebliche Pflichtverletzung der Verkäuferin handelte, können Sie gem. §§ 346 Abs. 1, 348 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten und die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2007 - Az. VIII ZR 330/06).
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
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