Widerrufsrecht Garantie Gewährleistung bei Fernosthändler und lokalen Kundschaft
November 19, 2012 | 30,00 EUR | beantwortet von Jan Wilking
Gegeben sei folgende Konstelation: Ein deutscher Verkäufer tritt als Geschäftsvermittler auf Provisionsbasis zwischen Fernöstlichen Händler die ihre Waren (in erster Linie Elektronik) verkaufen möchte und Kundschaft der großen Verkaufsplattformen wie Amazon / Ebay auf. Dies ist notwendig da der Vermittler selbst nicht über Liquidität verfügt und die Ware nicht vom Händler einkaufen kann um sie selbst zu verkaufen.
Meine Frage ist nun: in wiefern muß der Vermittler die deutschen gesetzlichen Vorgaben wie beispielweise 14-tätiges Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz, 6 Monate Garantie, 2 Jahre Gewährleistungsfrist oder Produkthaftung erfüllen, da der eigentliche Kaufvertrag ja zwischen den Käufern und einem chinesischen Händler zustandenkommt.
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich treffen diese Pflichten wie z.B. die 2-jährige Gewährleistung bei Neuwaren (eine 6-monatige Garantie ist dagegen gesetzlich nicht vorgesehen) nur den Verkäufer, nicht aber den reinen Vermittler.
Das Problem ist aber, dass Sie auf den großen Verkaufsplattformen wie ebay grundsätzlich unter eigenem Namen handeln, also selbst Vertragspartner werden, siehe z.B. http://pages.ebay.de/tradingassistants/legal.html oder Landgericht Berlin, Urteil vom 1. 10. 2003 - Aktenzeichen 18 0 117/03. Damit sind Sie aber auch für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben verantwortlich.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
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