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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Wirtschaftsrecht

Werbung mit Zahlung einer Provision an Eigentümer bei Immobilienvermittlung

Ich möcht mich demnächst als Immobilienmaklerin Selbstständig machen, und fragen ob es erlaubt ist wenn man damit wirbt; an den Eigentümer eine Provision zu zahlen, wenn er mir seine Immobilie zur Vermittlung bereitstellt? Oder ist es auf eine andere umschriebene Art und Weise möglich, oder ist es generell verboten!
MFG

Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:

Wenn ich Sie richtig verstehe möchten sie zumindest indirekt damit werben, dass Sie eine Provision dafür zahlen an den Eigentümer, damit Sie wiederum ( logischerweise gegen eine höhere Provision)
das betreffende Objekt im Rahmen Ihrer Maklertätigkeit an einem Kaufinteressenten vermitteln können.

Dieses ist grundsätzlich zulässig. Sie kommen hierdurch allerdings in den Bereich der so genannten Doppelmaklertätigkeit hinein.

Nachfolgend habe ich Ihnen einen interessanten Link zu diesem Thema beigefügt:

http://immoblawg.de/2009/01/04/doppelmakler-und-provision/

Als Doppelmakler wären Sie dann zu qualifizieren, wenn sie sowohl mit dem Eigentümer des betreffenden Objekts die von Ihnen genannte Provisionsabrede treffen und sie gleichzeitig mit den potentiellen Erwerber einen Maklervertrag schließen.

In diesem Fall müssen sie insbesondere den Erwerber darauf hinweisen, dass sie auch für den Veräußerer tätig sind.

Sollten Sie allerdings mit dem Erwerber keinen Maklervertrag schließen und nur für den Veräußerer tätig sein, stellt dieses grundsätzlich kein Problem dar.

Da es im Wettbewerbsrecht auf die genaue unpräzise Formulierung ankommt und auch schon die Verwendung eines falschen Wortes abgemahnt werden kann, was unter Umständen sehr kostspielig werden kann, würde ich Ihnen dringend empfehlen, die Werbung durch einen im Wettbewerbsrecht erfahrenen Kollegen vor Ort erstellen oder Ihren Entwurf zumindest von einem solch spezialisierten Kollegen prüfen zu lassen.

Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244

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Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

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