Gewerbeanmeldung
Oktober 13, 2009 | 20,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
Sehr geehrte Damen und Herren,
alle Vorbereitungen zur nebenberuflichen Existenzgründung sind abgeschlossen, nunmehr geht es um den Text welcher in unserer Gewerbeanmeldung als Tätigkeitsgebiet stehen wird. "Wir handeln mit erlaubnisfreien chemisch-technischen Produkten (Reinigungsmittel, Polituren etc.) für den KFZ-, Privat- und Gewerbebedarf sowie mit KFZ-Zubehör und Werkstattausstattungen (alles vorwiegend über Onlineshop und Händler, kein Ladengeschäft). Die chemisch-technischen Produkte werden zu einem hohen Prozentsatz für uns produziert um anschliessend unter eigenem Label verkauft zu werden." Auf diesem Label werden wir (laut Gesetz) bei einigen Produkten als Hersteller zu erkennen sein (Private Label). Müssen wir somit in der Gewerbeanmeldung die Herstellung der Produkte als Tätigkeit erwähnen oder reicht hier der Handel (wir müssten ja ansonsten ein Haus Konform der Produktionsstättenverordnung haben)? Wir würden uns über die Erstellung eines Gesetzeskonformen "zweizeilers" zur Abgabe der Gewerbeanmeldung sehr freuen. Der Text in Anführungszeichen könnte hier die Vorgabe sein.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellte Frage sehr gerne zusammenfassend wie folgt:
Im Endeffekt ist oberste Priorität bei der Gewerbeanmeldung, dass die Angaben zum einen richtig und zum anderen auch vollständig sind.
Nach Ihrer Schilderung sind Sie zumindest in produkthaftungsrechtlicher Hinsicht als Hersteller zu qualifizieren, so dass diese Eigenschaft auch aufzuführen ist.
Demnach könnte in die Gewerbeanmeldung etwa Folgendes geschrieben werden:
Handel mit und Herstellung von erlaubnisfreien chemisch-technischen Produkten (Reinigungsmittel, Polituren etc.) für den KFZ-, Privat- und Gewerbebedarf sowie mit KFZ-Zubehör und Werkstattausstattungen .
Nach Ihrer Schilderung trete nSie nicht nur als Vertrieb, sondern auch als Produzent der betreffenden Waren auf. Demnach müßte dies auc hin der Gewerbeanmeldung zum Tragen kommen.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagabend!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774
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