Frag-Einen

Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Vertragsrecht

Verjährung von Stromrechnungen

Sehr geehrte Damen und Herren,

im März 2003 haben wir durch den Konkurs des Stromanbieters Ares zu Yellow Strom gewechselt.

Wir haben zur Feststellung unseres Stromverbrauchs per Post eine Ablesekarte erhalten. Diese Karte hatte eine Zeile zum Eintrag der Ablesedaten.

Da wir seither sowohl HT als auch NT hatten, habe ich handschriftlich auf die Karte und auf den Abreißstreifen für unsere Unterlagen auch den NT-Wert eingetragen, der ganzen Sache ein Begleitschreiben mit Erklärung des Sachverhalts beigefügt und weggeschickt.

Es kamen aber weiterhin immer nur Karten mit einer Zeile. Ich habe dann nochmals versucht, die Sache telefonisch zu klären, aber ohne Erfolg. Die Yellow Strom Mitarbeiterin meinte, das wäre schon so in Ordnung.

Von da an bin ich davon ausgegangen, dass nun wirklich alles über den NT, d.h. nur über einen Tarif abgerechnet wird. Vielleicht weil der neue Stromanbieter dies eben nicht anders macht. Ich bin hier ja kein Experte.

Dies ging nun so von 2003 bis 2009. Unsere Stromabrechnung habe ich nun wieder in den letzten Tagen erhalten, mit einem ungewöhnlich hohen Stromverbrauch. Ich habe angerufen und um Prüfung gebeten, ob der Zähler auch in Ordnung sei.

Über diesen Anruf ist nun die Yellow-Strom Mitarbeiterin zu der Erkenntnis gekommen, dass von 2003 bis 2009 auch noch der NT-Tarif zusätzlich abgerechnet hätte werden müssen. Dies jedoch versäumt worden sei.

Die Summe aus dieser Abrechnung wird bestimmt nicht niedrig sein und wir werden diese bestimmt auch nicht in einem Betrag begleichen können.

Sind die angefallenen Beträge aus einem bestimmten Zeitraum eventuell schon verjährt? Wir wären Ihnen für Ihre Beratung sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

S. Genc

P.S.: Die Angabe des Einsatzes ist fiktiv. Da ich nun erst kontrollieren muss, wie viel KWH verbraucht worden sind von 2003 bis 2009.

Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:

In der Tat ist ein Großteil der besagten Ansprüche bereits verjährt. Die Entstehung dieser Ansprüche, also den Umstand, dass diese Ansprüche tatsächlich geschuldet waren, unterstelle ich zunächst.

Denn nur ein Anspruch der überhaupt besteht und fällig ist, kann gegen Sie geltend gemacht werden geschweige denn unterliegt der Verjährung.

Der Anspruch des Stromlieferers auf Zahlung der Stromkosten unterliegt gem. § 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren.

Fraglich wäre dann nur noch, um genau bestimmen zu können, welche Ansprüche von der Verjährung umfasst sind (bzw. genauer gesagt welche Monate) und welche nicht, wann die Verjährung überhaupt begonnen hat.

Diese Frage wird ausdrücklich von § 199 BGB geregelt.

Hiernach beginnt die regelmäßige (also die gem. § 195 BGB dreijährige) Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.


Die jeweiligen Ansprüche sind dann entstanden, als Sie den Strom genutzt haben.
Bezogen auf den Monat Januar 2003 beispielsweise sind diese Ansprüche grundsätzlich auch im Januar 2003 entstanden.

Des Weiteren müsste der Stromlieferant wissen bzw. gewusst haben, dass der Anspruch besteht oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nichts von dem Anspruch wissen.

Da der Stromlieferant selber zugegeben hat, dass er es versäumt hatte, die entsprechenden Abrechnungen vorzunehmen, liegt zumindest grobe Fahrlässigkeit vor.

Um Ihnen die Wirkung der regelmäßigen Verjährungsfrist sowie des Fristbeginns zu zeigen, möchte ich Ihnen gerne nachfolgendes Beispiel nennen:

Ein im Januar 2003 entstandener Anspruch auf Zahlung gegen Sie beginnt mit Ablauf desselben Jahres, also am 31.12.2003 um 0.00 Uhr zu verjähren. Dieser Anspruch ist dann 3 Jahre lang „haltbar“, weil er nach Ablauf dieser 3 Jahre verjährt ist.

Dies bedeutet für den Anspruch aus Januar 2003, dass dieser 3 Jahre nach Beginn, also am 31.12.2006 um 0.00 Uhr verjährt ist.

Dies bedeutet für Sie, dass alle Ansprüche, die vor dem 01.01.2006 liegen, zum jetzigen Zeitpunkt bereits verjährt sind. Somit schulden Sie ab dem 01.01.2006 die entsprechenden Nachzahlungen (vorausgesetzt, der Stromlieferant hat überhaupt einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung, was ich ohne Einsicht in den Stromlieferungsvertrag aus der Ferne leider nicht abschließend beurteilen kann).



Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Auch stehe ich Ihnen sehr gerne für eine weitergehende Interessenvertretung zur Verfügung.
Den hier im Forum geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen im Fall einer Beauftragung in voller Höhe anrechnen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagabend!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Vertragsrecht

Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

Bremerhaven

Amtsgerichtsbezirk: Bremerhaven

Berufshaftpflichtversicherung:

R+V Versicherung AG
Taunusstr.1
65193 Wiesbaden



Die Rechtsanwaltskanzlei Newerla beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit dem Familien-, dem Erb-, dem Wettbewerbs-, Internet- und Computerrecht sowie dem allgemeinen Zivilrecht.

Neben der klassischen
Rechtsberatung und der außergerichtlichen sowie gerichtlichen Vertretung hat sich die Kanzlei auf die Erstellung sowie Überprüfung von Verträgen jeglicher Art, sowie Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Onlineauftritten sowie die Abwehr wettbewerbsrechtlicher, sowie marken- und urheberrechtlicher Abmahnungen spezialisiert.

Expertenwissen:
  • Medienrecht
  • Internet-,Computerrecht
vollständiges Profil