Streit zwischen Mitgliedern des Kegelclubs
September 27, 2011 | 25,00 EUR | beantwortet von Steffan Schwerin
Guten Tag, ich bräuchte zu folgendem Fall ausschließlich ein Gutachten, eine kurze Skizzierung der Gliederung dessen reicht mir völlig aus.
Falls dies nicht möglich ist, kontaktieren sie mich bitte zeitnah, und teilen mir dies mir, vielen Dank!
Folgender Sachverhalt:
A leiht dem B einen Gegenstand X.
Daraufhin fälscht B eine Vollmacht, inwelcher A anscheinend den Gegenstand X verkaufen will.
B gibt den Gegenstand X plus die gefälschte Vollmacht dem C, damit der C einen Käufer findet.
C der die Vollmacht für gültig hält, geht in ein Geschäft, leg Gegenstand und die gefälschte VM vor,
und verlangt vom Inhaber des Ladens, D, das dieser den Gegenstand verkauft.
D erklärt sich einverstanden, kontaktiert darauf einen Interessenten aus dem Nachbardorf, E, erzählt
diesem wer ihn beauftragt hat und von der Vollmacht, verkauft darauf hin den Gegenstand X für 100€ an E.
E güberweist zunächst das Geld an den D, und erklärt er kommt die nächsten Tage um den Gegenstand abzuholen.
D gibt das Geld dem C und C gibt das Geld dem B, B gibt das komplette Geld aus.
Als E zum Händler D kommt, entstehen ihm Fahrtkosten in Höhe von 20 €, bei D angekommen stellt sich
schlußendlich die Vollmacht als Fälschung heraus, da A den Vertrag nicht genehmigt, geht E leer aus.
Folgende Frage dazu:
1. Könnte nun E von D 100 € Kaufpreis plus 20 € Fahrtkosten verlangen?
2. Könnte E von V Schadenersatz verlangen, fals ja, wie hoch wäre dieser?
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Klingt nach einer universitären Hausarbeit, oder?
Sie wissen auch, dass man sich strafbar macht, wenn man solche Leistungen nicht selbst erbringt?!
1)
Nein, da D gutgläubig war.
2)
Wer ist denn V?
Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
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