Rücktritt vom Kaufvertrag einer Immobilie
September 12, 2011 | 25,00 EUR | beantwortet von Jan Wilking
Hallo,
ich (= Veräußerer) habe mit einer GbR, bestehend aus 2 Gesellschaftern, (= Erwerber) einen notariellen Kaufvertrag über eine Immobilie abgeschlossen. Die Erwerber haben sich hierin ein Rücktrittsrecht einräumen lassen und von diesem auch termin- und sachgerecht Gebrauch gemacht.
Die Rücktrittserklärung enthält zwar im Briefkopf die Namen beider Gesellschafter, jedoch wurde das Schreiben nur von einem Gesellschafter unterschrieben. Nur durch Vergleich der Unterschriften im Kaufvertrag mit dem unterschriebenen Rücktrittsschreiben, kann ich zuordnen um welchen der beiden Gesellschafter es sich handelt. Ein Hinweis, dass dieser auch im Namen des anderen handelt fehlt.
Im unmittelbaren Nachgang zu dem Rücktrittsschreiben hat der unterschreibende Gesellschafter mehrmals betont, weiterhin an dem Objekt interessiert zu sein, wenn die Rahmenbedingungen erfüllt sind. Nur einen Monat nach Ablauf der Frist waren von meiner Seite aus die ursprünglich für den Rücktritt gestellten Bedingungen erfüllt, nämlich das Objekt war komplett frei von Mietern.
Die GbR ist offensichtlich nach wie vor an dem Objekt interessiert, jedoch fängt wiederum nur dieser eine Gesellschafter an zu pokern, insbesondere beim notariell vereinbarten Kaufpreis.
Frage:
Ist das Rücktrittsschreiben der GbR mit der Unterschrift nur eines Gesellschafters rechtswirksam, zumal ja beide Gesellschafter den notariellen Kaufvertrag unterschrieben haben. Auch habe ich bis heute keinen einzigen Hinweis - weder schriftlich noch mündlich - darauf, dass der zweite Gesellschafter mit dem Rücktritt überhaupt einverstanden ist und diesem zugestimmt hat.
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Ich unterstelle zunächst, dass für die Rücktrittserklärung Schriftform vereinbart wurde. Zwar kann grundsätzlich auch die Unterschrift eines Gesellschafters ausreichen, wenn dieser die entsprechende Vertretungsmacht besitzt. Zum Schutz des Empfängers einer Gestaltungserklärung wie z.B. Kündigung oder Rücktritt muss das Schreiben aber ausgelegt werden. Wenn weder der Briefkopf noch die Unterschriftenzeile einen Zusatz oder sonstigen Hinweis auf eine Vertretung des anderen Gesellschafters enthält, ist für den Empfänger aber nicht ersichtlich, ob der Unterschreibende nur für sich selbst oder auch in Vertretung des anderen Gesellschafters handelt oder aber es sich schlicht um einen Entwurf handelt und die Unterschrift des zweiten Gesellschafters noch fehlt (vgl. BGH, Urt. v. 19.9.2007 - XII ZR 121/05; Urteil vom 5.11.2003 – XII ZR 134/02; BAG, Urteil vom 21. 4. 2005 - 2 AZR 162/ 04. Hinzu kommt noch, dass der ursprüngliche Vertrag ja von beiden Gesellschaftern eigenhändig unterschrieben wurde.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Rücktritt nicht wirksam erklärt wurde, da weder Vertretungszusatz noch Unterschrift aller Gesellschafter auf der Rücktrittserklärung vorhanden waren.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
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