Rechtsanspruch gegenüber bereits aufgelösten Firmen
Juni 16, 2009 | 15,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
Hallo,
gibt es gegenüber bereits aufgelösten Firmen einen Rechtsanspruch?
Bsp ein Autohaus wird aufgelöst und durch eine neue eigenständige Firma ersetzt. Betrieb wird 1 zu 1 übernommen jedoch neuer Inhaber und neuer Firmenname.
Frühere Firma war eine GmbH und Co KG. Junior wollte den Betrieb nicht weiter führen. Also keine Insolvenz. Es handelt sich um eine BMW Vertragswerkstatt und ist jetzt ebenfalls wieder eine unter neuen Namen und Inhaber.
Zum Sachverhalt. Beim Auto wurde vor dem Kauf der Kotflügel auf Grund von Rost neulackiert. Dies wurde auch im Kaufvertrag festgehalten. Man versicherte mir ich hätte dies bzgl keine Probleme. Auto bleibt 4-5Jahre rostfrei, bei guter Pflege sogar länger. (Dies ist ebenfalls rechtkräftig oder? Kaufverträge müssen ja nicht schriftlich sein) Jedoch trat jetzt nach 1 1/2 Jahren genau an dieser Stelle wieder Rost hervor. Liegt hier vll sogar ein versteckter Mangel vor? Ich konnte ja nicht sehen ob unter dem Lack noch Rost war, der sich in laufe der Zeit ausbreitet. Ich gehe davon aus, dass der Mangel lediglich optisch behoben worden ist, damit das Auto verkauft werden kann.
Welche Ansprüche kann ich hier geltend machen oder habe ich vll gar keine Möglichkeiten, da es diese Firma so nicht mehr gibt?
Autokauf war Jan 2008. Gebrauchwagenkauf. Agbs werden Sachmängelansprüche auf 1 Jahr beschränkt.
Vielen Dank.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:
Zunächst ist festzuhalten, dass es sic hin Ihrem Fall um Gewährleistungsansprüche handelt, die nach Ihrer Schilderung noch nicht verjährt sind.
Die von Ihnen beschriebene AGB-mäßiger Beschränkung der Verjährung in Bezug auf Gewährleistungsansprüche ist grundsätzlich zulässig.
Die Verjährungsfrist beträgt daher für Mängelgewährleistungsansprüche ein Jahr.
Diese Verjährungsfrist beginnt gem. § 438 Abs.2 BGB mit der Ablieferung der Sache, also des gebrauchten Kfz. Da dies nach Ihrer Schilderung im Januar 2008 der Fall war, sind Gewährleistungsansprüche zum jetzigen Zeitpunkt leider schon verjährt.
Anders würde es nur dann aussehen, wenn der Verkäufer den Mandel arglistig verschwiegen hätte, also insbesondere verschwiegen hat, dass unter dem Lack noch Rost war (dies ist im Endeffekt eine Beweisfrage).
In diesem Fall würde die Verjährungsfrist gem. §§ 438 Abs.1 S.1, 195,199 BGB 3 Jahre betragen, sodass dieser Anspruch noch nicht verjährt wäre.
Dann wäre wiederum die Frage, ob dieser Anspruch gegen die aufgelöste Firma bzw. dessen Inhaber durchsetzbar ist.
Da nach Ihrer Schilderung der Firmenname nicht übernommen wurde, scheidet eine Haftung des neunen Inhabers aus § 25 HGB nämlich grundsätzlich aus.
Sollte es sich bei der alten Firma um eine Gesellschaft, also eine GbR, eine KG, eine OHG, eine GmbH oder eine AG gehandelt haben, was aus Ihrer Sachverhaltsschilderung leider nicht hervorgeht (wovon aber bei einer BMW-Vertragswerkstatt auszugehen ist), so haftet der frühere Inhaber bzw. genauer gesagt der/die Gesellschafter weiter.
Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und zwar aus § 159 HGB, den ich Ihnen zum besseren Verständnis nachfolgend beigefügt habe:
§ 159 HGB
(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird.
(3) Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit.
(4) Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirken auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Auch stehe ich Ihnen sehr gerne für eine weitergehende Interessenvertretung zur Verfügung.
Den hier im Forum geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen im Fall einer Beauftragung in voller Höhe anrechnen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag und einen guten Wochenstart!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax 0471/3088316
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