Kaufvertrag
August 11, 2009 | 30,00 EUR | beantwortet von Andreas Scholz
Am 1.4.09 habe ich einen neuen PKW bestellt. Trotz der mündlichen Vereinbarung eines Liefertermines zu Ende Mai 09,
kann der PKW jetzt erst ca. Ende Oktober geliefert werden.
Da ich aber dringend ein Fahrzeug brauche, hat der Händler mir ein anderes neues Fahrzeug angeboten. Kann ich diesen Kauf tätigen?
Was sollte mit dem ersten Kaufvertrag geschehen, damit ich nachher nicht 2 Autos habe?
Was bedeutet Tageszulassung aus Spanien?
Sehr geehrte Fragestellerin,
es sollte sichergestellt sein, dass der Kaufvertrag über den ursprünglichen Neuwagen rückabegwickelt wird, damit Sie nicht zwei Zahlungsansprüchen ausgesetzt sind. Dies kann durch einen Aufhebungs-/Änderungssvertrag geschehen oder durch Abschluss eines neuen Kaufvertrages nach Rücktritt vom alten Kaufvertrag. Will sich der Händler - wovon ich nicht ausgehe, weil äußerts unüblich - nicht auf eine Rückabwicklung einlassen, dann schließen Sie auf keinen Fall neben dem bestehenden Kaufvertrag einen zweiten ab.
Ein Rücktrittsrecht vom aktuellen Kaufvertrag steht Ihnen nach § 323 BGB zu, da die Terminsvereinbarung nicht eingehalten werden kann. Unabhängig davon, ob diese mündl. abgemacht worden ist, ist diese Vertagsbestandteil geworden.
Ohnehin könnte Sie bereits jetzt den Verkäufer darauf hinweisen, dass Sie zur Forderung von Schadensersatz nach § 280 ff. BGB berechtigt sind, solange und soweit Ihnen wegen der verzögerten Lieferung des Neuwagens Kosten entstehen.
Der Zusatz Tageszulassung hat die Bedeutung, dass das FZG jedenfalls ein Neuwagen ist, der aus Spanien eingeführt wird und nur im Rahmen einer Tageszulassungen (mglw. nur rein formell zum Zwecke der Überführung, da manche EU-Länder den Export nur nach Tageszulassung erlauben) gefahren wurde.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?