Illegal errichtetes Gebäude aus dem 2. Weltkrieg
Juni 26, 2009 | 19,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
Hallo!
Mein Verein hat seinen Sitz auf dem Lande und uns interessiert folgende Frage brennend:
In einem Außenbereich unserer Gemeinde wurde während des 2. Weltkrieges ein Häuschen mit zwei kleinen Nebengebäuden errichtet. Das Objekt war bis vor einigen Monaten auch noch vermietet gewesen, steht jetzt aber leer und fällt dem Wandalismus anheim.
Die Besitzerin lebt im Pflegeheim und ihr Vormund versucht dieses Objekt schon seit einigen Jahren vergeblich zu verkaufen. Die Gemeinde rät jedem potentiellen Käufer ab, da dieses Gebäude samt Nebengebäude damals illegal errichtet wurde (obwohl sie mit Straßennamen und Hausnummer versehen in jeder Karte verzeichnet sind).
Also, wäre ein Kauf und die damit verbundenen Sanierungsmaßnahmen auf den Grundmauern/bebauten Flächen nicht doch irgendwie möglich?
Das Ding steht dort nun schon seit ca. 70 Jahren und ein Abriss musste bis heute nicht erfolgen (da, wenn einmal komplett alles abgerissen, kein Aufbau mehr rechtens wäre!?). Das Dach durfte allerdings vor ca. 4 Jahren noch erneert werden...
Angeführte "Kritikpunkte" der Gemeinde auf eine Bauanfrage zum Rollstuhlgerechten/Barrierefreien Wohnen sind:
1. Es liegt keine Baugenehmigung für die Gebäude vor.
2. Das Wohngebäude weise erhebliche "Mängel" auf, z.B. Deckenhöhe.
3. Das Objekt befinde sich in einem Außenbezirk der Stadt (kein Baugebiet/-land).
4. Andere Grundstücke würden vor dem betreffenden Grundstück liegen und somit die Zuwegung erschweren/nicht ermöglichen (... die seit mehreren Jahrzehnten unangetastet bestehen und nach Aussage der jeweiligen Eigentümer auch per Wegerecht im Grundbuch festgeschrieben werden können...Komisch.)
Das Schreiben endeten mit den Worten:"... somit wäre in summa nicht mit einem positiven Bescheid zu rechen."
Warum antwortet die Gemeinde auf eine Bauanfrage im Konjunktiv? Müssen die nicht klar Ja oder Nein sagen? Gibt es ein Gerichtsurteil zu so einem Fall?
Danke für die Hilfe!
Gruß A. Dürrbaum
P.S. Wir befürchten, dass unsere Gemeinde gerne nach dem Ableben der alten Dame der Nutznießer dieses Grundstücks wäre. Unser Verein würde es aber gerne einem sozialen Verwendungszweck zuführen (Therapieeinrichtung).
Gibt es dafür eine Möglichkeit?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:
Leider sehe auch ich keine hinreichenden Erfolgsaussichten in Ihrem Fall, dass das Gebäude nachträglich genehmigt bzw. sogar nicht gegebenenfalls im Rahmen einer bauordnungsrechtlichen Verfügung abgerissen werden muss.
Um diese Frage jedoch abschließend klären zu können, was leider im Rahmen einer Erstberatung nicht möglich ist, müsste genau bekannt sein, in welchem Baugebiet im Sinne des Baugesetzbuches sich das betreffende Gebäude befindet und auch der genaue Zustand bekannt sein.
Dass Sie keine verbindliche bzw. im Konjunktiv formulierte Antwort auf Ihr Schreiben erhalten haben, liegt daran, dass Sie nach Ihrer Schilderung lediglich eine Anfrage und keinen förmlichen Bauantrag gestellt haben, auf den die Baubehörde im Ergebnis mit ja oder nein antworten muss.
Auch die Zuführung des Gebäudes zu einem sozialen Zweck hätte meines Erachtens keine Aussicht auf Erfolg bei der von Ihnen geschilderten Sachlage, da hierdurch keine zwingenden baurechtlichen Vorschriften, insbesondere nicht die fehlende Genehmigung sowie Genehmigungsfähigkeit überwunden werden können
Auch ist mir leider kein entsprechendes bzw. vergleichbares Gerichtsurteil bekannt, welches zu Ihren Gunsten herangezogen werden könnte. Dies hat auch den Grund, dass sich die Rechtsfolgen bereits aus dem Gesetz ergeben.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Auch stehe ich Ihnen sehr gerne für eine weitergehende Interessenvertretung zur Verfügung.
Den hier im Forum geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen im Fall einer Beauftragung in voller Höhe anrechnen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
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