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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Vertragsrecht

Hauskauf

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten ein Haus kaufen. Wir haben von einem Auktionshaus, das auch als Immobilienvermittler tätig ist ein Haus im Internet, für einen Euro ausgeschrieben, gefunden. Nach dem dritten Kontakt, per Mail und Telefon, hat sich ein Mitarbeiter gemeldet. Wir haben einen Besichtigungstermin vereinbart und nach der Besichtigung des Hauses unser Interesse an dem Haus bekundet. Das Haus ist aus einer Insolvenz einer Firma und noch im Besitz einer Bank (zur Sicherheit). Wir haben ein Kaufpreisangebot abgegeben und haben uns über den Preis geeinigt. Wir bekamen vom Vermittler ein Schreiben "Leistungssicherheit". In dem Schreiben wird eine Leistungssicherheit von 10.000,00 € verlangt und die Vermittlungsprovision von 6 % plus USt.
Bitte erklären und bestetigen sie mir, ob die Sicherheitsleistung und die Provision im Rahmen des Gesetzes steht, oder muß ich die Leistung erst nach Vertragsabschluß bei einem Notar bezahlen.
In der Anlage finden sie die Kopie des Vertrages zur Leistungssicherheit

Ich bedanke mich ganz herzlich und freue mich auf eine Antwort.
mit freundlichem Gruß
Jürgen K.

Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

Sehr geehrter Ratsuchender,

Vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie Ihrer Sachverhaltsschilderung zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:

Nach Ihrer Schilderung hat Ihnen der Vermittler für die Vermittlung des Objektes ein Honorar in Höhe von 6% zzgl. MwSt in Rechnung gestellt.

Der Vermittler ist nach Ihrer Darstellung als Makler aufgetreten i.S.v. § 652 BGB und hat dementsprechende auch gem. § 653 BGB grundsätzlich auch einen Anspruch auf Maklerlohn für die Vermittlung.

Da in Ihrem Fall der Kaufvertragsschluss unmittelbar bevorsteht (hiervon ist auszugehen, da Sie ja bereits ein rechtsverbindliches Angebot abgegeben haben, welches von der Gegenseite nur noch Angenommen und durch notariellem Kaufvertrag umgesetzt werden muss), ist der Maklerlohn aller Voraussicht nach zwar noch nicht fällig vgl. § 652 Abs.1 S.1 BGB fällig, wird aber bei Kaufvertragsschluss fällig.

Sollte der Kaufvertrag erst nach Ende des Fälligkeitspunktes (ergibt sich aus der Leistungssicherheit/Rechnung) geschlossen werden, so wird der Maklerlohn auch dann erst fällig und muss grundsätzlich auch dann nicht früher gezahlt werden, wenn er nach der Rechnung hätte früher gezahlt werden sollen. Maßgeblich ist und bleibt der Kaufvertragsschluss als Fälligkeitszeitpunkt).

Die üblichen Maklerlöhne betragen zwischen 3 und 6 % zzgl. MwSt, so dass sich die Vermittlungsgebühr (Courtage) in Ihrem Fall im üblichen Rahmen bewegt.

Was allerdings die Leistungssicherheit angeht, kann ich im Moment keine Stellung hierzu nehmen, da ich die von Ihnen eingefügten Anhänge leider nicht einsehen kann. Ich gehe jedoch davon aus, dass es als eine Art Anzahlung zu verstehen ist, was durchaus nicht unüblich ist.

Bitte senden Sie mir diese doch bitte an meine unten angegebene Kanzlei-E-Mailadresse, damit ich zu diesem Punkt abschließend Stellung nehmen kann.

Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagmorgen!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/3088316

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