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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Vertragsrecht

Eigentum

Sehr geehrte Damen und Herren,
seit 2003 bin ich verheiratet ohne Ehevertrag. In der Ehe hat mein Mann u.a.im Jahre 2005 ein Mehrfamilienhaus für die gewerbliche Ferienwohnungsvermietung erbaut und er ist auch Eigentümer dieses Hauses.
Nun möchte ich auch gerne Eigentümerin dieses Objektes
werden, damit ist mein Mann auch einverstanden.
Allerdings kann das aus steuerlichen Gründen erst nach 10 Jahren erfolgen. Meine Frage geht jetzt dahingehend, ob es einen Vertrag z.B. Vorvertrag über die Regelung dieses Sachverhaltes geben kann z.B. das Frau ... im Jahr 2015 auch Eigentümerin wird o.ä.. Muss dieser notariell beglaubigt sein? Insbesondere interessiert mich auch, wie dieser Vorvertrag im Falle einer Scheidung oder einer Erbangelegenheit ( mein Mann hat noch eine Tochter aus
einer früheren Beziehung ) wirken könnte oder im Falle,
dass mein Mann das Haus im Vorfeld einer Scheidung ohne Zustimmung veräußern könnte usw..
Vielen Dank!

Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

Sehr geehrte Ratsuchende ,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!


Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:

Zu 1.) Meine Frage geht jetzt dahingehend, ob es einen Vertrag z.B. Vorvertrag über die Regelung dieses Sachverhaltes geben kann z.B. das Frau ... im Jahr 2015 auch Eigentümerin wird o.ä.. Muss dieser notariell beglaubigt sein?

Hat ein ragte, der die Übertragung des Grundstücks zu stehe im Jahre 2015 regelt ist grundsätzlich möglich und in der Praxis auch nicht unüblich.

Ein solcher Vertrag müsse in der Tat notariell beglaubigt werden. Dies hängt damit zu tun das nach dem Gesetz (§ 311 b BGB) für Verträge welche die Übertragung eines Grundstückes betreffen zwingend die notarielle Form vorgeschrieben ist, so wie es beispielsweise auch bei einem Grundstückskaufvertrag der Fall ist.

Sehr gerne wäre meine Kanzlei Ihnen dabei behilflich, einen entsprechenden rechtssicheren Vertrag zu formulieren. Bei Interesse können Sie sich gerne an meine unten angegebene E-Mail-Adresse wenden, damit ich Ihnen ein unverbindliches Angebot unterbreiten kann. Im Falle einer Beauftragung würde ich Ihnen das hier geleistete Erstberatungshonorar in voller Höhe anrechnen.


Zu 2.)Insbesondere interessiert mich auch, wie dieser Vorvertrag im Falle einer Scheidung oder einer Erbangelegenheit ( mein Mann hat noch eine Tochter aus einer früheren Beziehung ) wirken könnte oder im Falle, dass mein Mann das Haus im Vorfeld einer Scheidung ohne Zustimmung veräußern könnte usw.

In diesem Fall hätten Sie grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Erwerber des Grundstücks auf Verschaffung des Eigentums. Dies hängt damit zusammen, dass ein Vertrag lediglich wird zwischen den Vertragsparteien, also Ihnen und Ihrem Mann wirkt. Gegenüber Dritten, wie etwa potenziellen Erben, hätte der Vertrag grundsätzlich keine Auswirkungen.

Sollte Ihr Mann allerdings das Haus im Vorfeld einer Scheidung ohne Zustimmung veräußern ,würde er sich, vorausgesetzt dieser Sachverhaltes in dem Vorvertrag nicht geregelt, Ihnen gegenüber schadensersatzpflichtig machen.

Da diese Probleme in der Praxis im Zusammenhang mit Grundstücksverträgen häufig auftreten hat der Gesetzgeber die so genannte Auflassungsvormerkung in BGB geregelt.

Ihr Mann könnte Ihnen also zur Sicherung dieses Vorkaufsrecht eine Auflassungsvormerkung in dem betreffenden Grundbuch bestellen lassen. Dies hätte zur Folge, dass Sie sich im Falle einer Veräußerung des Grundstücks grundsätzlich an den Erwerber wenden können und eine Grundbuchberichtigung auf sich verlangen könnten.

Gegenüber dem Vormerkungsberechtigten (also Ihnen) ist eine vormerkungswidrige Verfügung (also Seiten Ihres Mannes) grundsätzlich Ihnen gegenüber unwirksam.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag!

Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774

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