Frag-Einen

Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Versicherungsrecht

Autoverkauf

ich möchte meinen PKW an einen privaten Käufer verkaufen.

dieser will mit meinen Kennzeichen den Wagen zu sich mitnehmen und erst dann die Ummeldung beim Strassenverkehrsamt vornehmen.

Wie ist der Wagen versichert in dieser Zeit, kann der Gefahrenübergang vertraglich geregelt werden ?
Wer haftet für Schäden in dieser Zeit ?

Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:

In diesem Fall würden Sie grundsätzlich beide Haften und somit auch beide (sowie auch Ihre jeweiligen Kfz- Haftpflichtversicherungen) in Anspruch genommen werden.

Die Haftung würde sich für Sie als (noch) Halter des PkW aus § 7 StVG und für den Fahrer aus § 18 StVG sowie § 823 BGB im falle eines Unfalles ergeben.

Von dieser Haftung können und sollten Sie sich von dem Käufer freistellen lassen.

In diesem Zusammenhang gebe ich aber zu bedenken, dass ein solches Vorgehen noch ein gewisses Restrisiko in sich birgt, da für den Fall, dass Sie in Anspruch genommen werden, bzw. Ihre Haftpflichtversicherung aus § 3 Pflichtversicherungsgesetz, und Sie dann hochgestuft werden (Stichwort “Hochstufungsschaden“), Sie gegebenen falls keine Schadensersatzansprüche gegen den Käufer durchsetzen werden können, weil dieser eventuell nicht leistungsfähig ist, was sich haus der Ferne nicht abschließend beurteilen kann.

Tendenziell würde ich von dem Vorhaben abraten.

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Auch stehe ich Ihnen sehr gerne für eine weitergehende Interessenvertretung zur Verfügung.
Den hier im Forum geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen im Fall einer Beauftragung in voller Höhe anrechnen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132

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Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

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