Frag-Einen

Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Verkehrsrecht

MPU und Verkehrsschulung trotz Auslandsumzug

Nach einer Verurteilung bzgl.Fahrerflucht mit Folge einer 3 monatigen Führerscheinsperre habe ich die Auflage vom Strassenverkehrsamt zur Verkehrsschulung Punkteabbau und einer MPU bekommen.Es handelte sich um ein Beschädigung des Seitenspiegels im fliessenden Verkehr.Da ich im Jahr 2004 ebenfalls eine Verurteilung als allerdings "Fahrzeughalter" bezüglich Nichtaussage wegen Fahrerflucht vor Gericht kassiert habe,wohl diese strengen Auflagen.
Zur zeit der Anordung durch das StVA hatte ich noch einen Wohnsitz in D.
Nun lebe ich allerdings seit 01.01.09 nicht mehr in D sondern in der Schweiz.Meinen deutschen Führerschein habe ich bereits seit Mai 2008 nicht mehr aufgrund des Umtausches in einen CH Führerschein.Das ist dem Strassenverkehrsamt bekannt.
Nun meine Frage:Muss ich an einer Verkehrsschulung in D teilnehmen und mich einer MPU unterziehen?
Wenn nicht,muss ich mit Fahrverbot in D rechnen?
Eigentlich benötige ich meinen D ja Führerschein nicht,möchte aber auch kein Fahrverbot für D.

Vielen Dank für eine schnelle hilfreiche Antwort,die Verkehrsschulung würde bereits heute Abend 20.30 Uhr beginnen.Nun weiss ich nicht,ob ich teilnehmen soll oder muss,oder die Auflagen ignorieren soll.
Mfg,Karina Kubik

Andreas Scholz

Sehr verehrte Fragestellerin,

für Ihren Fall gilt § 29 FeV. Um in Deutschland von Ihrem auslänischen Führerschein Gebrauch machen zu können, müssen Sie an der Untersuchung/Schulung teilnehmen. Dies ergibt sich aus den für Sie relevanten Absätzen 3 und 4 der genannten Norm, wo folgendes ausgeführt wird, wobei für Sie insbesondere Absatz 3 Nr. 3 und 4 gilt:


§ 29
Absatz(1)

Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben.
(...)

Absatz (2)
(...)

Absatz (3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,

1.
(...)

2.
die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten,

2a.
(...)

3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,

4.
denen aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder

5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2, 2a und 3 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen.(...)

Absatz (4)
(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nr. 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.


Wenn Sie an der Untersuchung/Schulung mit Erfolg teilgenommen haben, können Sie einen Antrag nach § 29 Absatz 4 bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde stellen. Dann wird Ihnen beschieden, dass Sie mit Ihrer schweizer Fahrerlaubnis in Deutschland KFZ im Sraßenverkehr führen dürfen.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Verkehrsrecht

Andreas Scholz