Erstattung von Abschleppkosten
September 17, 2009 | 25,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
Hallo,Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
nach dem § 13 (1),§ 49 StVO schreibt mir die Stadt .....
ich habe die Parkzeit auf der angegebene Hoechstparkzeit um mehr als 3 Stunden überschritten.
Aus
§§ 4 und 5 POG ist der Eigentümer einer Sache ( KFZ) verantwortlich und zum Kostenersatz verpflichtet.
§6 Absatz 2 POG Gesamtschuldner.(Den Text habe ich abgekürzt)
Ist die Stadtverwaltung berechtigt mir die entstandenen Abschleppkosten 152.00 E und Gebühren von 25.00E an mich weiter zuleiten ?
An dieser Parkuhr war kein Hinweis daran zu erkennen,dass
nach angegebener Parkzeit zum Abschleppen berechtigt sind.
Muss ich diese Aufforderung statt geben.?
Welcher Rechtsanwalt kann mir weiterhelfen.?
Gruss
E.Christ
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:
Leider sehe ich keine realistischen Chancen, um gegen den Gebührtenbescheid vorzugehen. Die kosten werden Sie im Ergebnis leider zu tragen haben. Grundsätzlich ist es so, dass an einer Parkuhr nur dann geparkt werden darf, wenn dafür bezahlt wird. Wird die Höchstparkdauer überschritten, so besteht das Gebot den Parkplatz wieder für andere Verkehrsteilnehmer freizugeben.
Sofern die Höchstparkzeit abgelaufen ist, steht das Fahrzeug rechtswidrig. Ein Hinweis an der Parkuhr, dass abgeschleppt werden darf ist nicht erforderlich, da sich die Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahe bei vorliegen der Tatbestandsmerkmale aus dem Gesetz, namentlich der STVO sowie dem Polizeigesetz des jeweiligen Bundeslandes ergibt.
Die Polizei/Gemeinde hat aber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einzuhalten und darf demnach erst nach einer gewissen Zeit abschleppen. In einigen Bundesländern wird eine Überschreitung der Höchstparkdauer von einer Stunde, in anderen von 3 Stunden (wie bei Ihnen offensichtlich der Fall) von wieder anderen eine noch höhere Überschreitung von den Gerichten verlangt, damit abgeschleppt werden darf (vgl. etwa das Urteil des VG Bremen, abrufbar unter folgendem Link: http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr2288.php )
Auch hinsichtlich der Höhe der Kosten liegen die Abschleppgebühren im ganz üblichen Rahmen und sind nicht zu beanstanden.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben auch wenn ich es bedaure, Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
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