Frag-Einen

Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Transport- und Speditionsrecht

DHL-Paket

1. Am 9.6.09 habe ich ein Paket mit Süßigkeiten u. a. Schokolade in Kassel aufgegeben und ausreichend frankieren lassen. Nachdem das Paket nach ca. 7 Tagen immer noch nicht beim Empfänger eingetroffen war, habe ich das Paket unter Angabe des Inhalts verloren gemeldet.
2. Am 24.6. bekam ich zeitgleich einen Brief, dass das Paket nicht mehr auffindbar sei, eine Zustellung an den Empfänger nicht beleget werden könne und mir den Wert von 36,90 € erstatten würde und außerdem hatte ich eine Nachricht im Briefkasten, dass auf der Poststelle in Oberkaufungen ein Paket zum Abholen für mich liege, mit 12,- Euro Nachentgelt belegt. Auf der Poststelle stellte ich dann fest, dass es sich um das gesuchte Paket handelt. Da ich die 12,- Euro nicht bezahlen wollte, wurde mir das Paket nicht ausgehändigt. Der Postbeamte nahm den Fall abermals auf und versprach die Sache zu klären. Ich erklärte außerdem, dass der Empfänger inzwischen nicht mehr unter der angegebenen Adresse wohne.
3. Am 30.6. bekam ich von der DHL erneut eine Aufforderung den Inhalt des Paketes zu beschreiben, den Versandnachweis in Kopie beizulegen, was ebenfalls von meiner Seite erfolgte. Am 3.7. wurde mir dann der Inhalt in Höhe von 36,90 € erstattet.
4. Am 6.7. lag wieder eine Abholkarte belegt mit 12,- Euro Nachentgelt in meinem Briefkasten, worauf ich noch mal eine Mail an die DHL schrieb.
5. Am 3.8. bekam ich von der zentralen Paketermittlung eine Rechnung über 48,30 € für die Einlagerung einer Sendung, für Nachentgelt und für Porto für eine erneute Zustellung. Ich habe dann mit der Hotline gesprochen. Man teilte mir mit, dass der Portoaufkleber vom Schalterbeamten nur unzureichend auf dem Paket angebracht wurde und deshalb abgefallen war, daher auch das Nachentgelt. Das Paket wollte ich wegen seines Inhaltes (nämlich der Schokolade) nach zwei Monaten und zweimal in der Sommerhitze versandt, nicht wiederhaben. Am Telefon versprach man mir, die Rechnung zu stornieren und, dass die Angelegenheit damit für mich erledigt wäre. Mit Brief vom 5.8. bestätigte sie mir die Stornierung der Rechnung.
6. Als nächstes bekam ich von der DHL eine Rechnung über die bereits erstatteten 36,90 € mit der Begründung, das Paket habe ich ja wieder angefunden. Der Rechnung habe ich dann mit einer ausführlichen Begründung der Schilderung der Vorgänge widersprochen. Nach ca. 2-3 Wochen bekam ich eine Mahnung zu der Rechnung. Daraufhin habe ich erneut diesmal bei der Mahnstelle angerufen und den Vorgang geschildert. Dort sagte man mir nur Lebensmittel dürfe man nicht per Post versenden, aber man wolle sich um meinen Widerspruch kümmern. Nur zwei Tage später hatte ich dann einen Brief, in dem auf mein Schreiben überhaupt nicht eingegangen wurde. Man schrieb mir lediglich Lebensmittel dürfen nicht mit der Post versandt werden, deshalb hätte ich den Betrag unverzüglich zu überweisen. Ich habe jedoch weder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch in den Versandbedingungen für inländische Pakte eine solchen Passus gefunden. Muss ich das Geld zurückzahlen?

Andreas Scholz

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst können Sie die dhl auffordern, Ihnen diejenigen Vertragsbedingungen zukommen zu lassen, aus denen sich ergibt, dass Süßwaren nicht versandt werden dürfen.

Für das Versehen des Schalterbeamten liegt die Haftung jedenfalls nicht bei Ihnen, so dass Schäden insoweit auch von der dhl zu ersetzen sind. Dies gilt grundsätzlich auch für verderbliche Waren, die infolge eines Verschuldens der dhl nicht mehr zu gebrauchen sind. Allein der Umstand, dass Sie das Paket wieder erhalten haben, reicht nicht aus, die dhl zu enthaften, wenn die Sendung aufgrund des Verschuldens der dhl nicht zugestellt worden ist und deshalb ein Verderb eingetreten ist.

Demgegenüber ist hier aber fraglich, ob tatsächlich Verderb eingetreten ist. Noch kann die dhl behaupten, dass die der Sendung inneliegende Ware tatsächlich nicht verdorben ist. Hier hätten Sie im Falle eines Rechtsstreits zu beweisen, dass die inneliegende Ware tatsächlich verdorben war. Darüber hinaus war Ihnen bereits ab Ende Juni bekannt, dass ein Paket für Sie zur Abholung bereitlag. Die Rechtsprechung besagt, dass jedem Vertragpartner Schadensminderungspflichten obliegen. Hier liegt nahe, dass Sie einem fortschreitendem Verderb der Ware durch frühzeitige Abholung zumutbar hätten begegenen können.

Im Ergebnis können Sie die Rückzahlung verweigern, hätten dann aber mit einem Rechtsstreit zu rechnen. Dass ein Gericht dann die Klage der dhl mit der Begründung abweisen würde, dass diese für den Verderb zu haften hätte, ist zwar möglich. Aber aus genannten rechtlichen Erwägungen zur Frage des Verderbs an sich und der Ihnen obliegenden Schadensminderungspflicht ist ebenso wahrscheinlich, dass ein Gericht hier der Klage der dhl wenigstens zum Teil stattgeben würde, so dass sich dann die Frage stellte, ob es sich angesichts des Betrages von knapp 40,- Euro lohnt, einen Rechtsstreit zu führen. In der Tat steht es Ihnen noch offen, sich mit der dhl zu einigen. In Frage käme hier, dass Sie die Hälfte des geforderten Betrages zurückzahlen und damit alle gegenseitigen Ansprüche erledigt sind.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben, bei Unklarheiten fragen Sie nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Transport- und Speditionsrecht

Andreas Scholz