Wohnung Durchsuchung auf Verdacht
September 30, 2009 | 20,00 EUR | beantwortet von Andreas Scholz
Sehr geehrte Damen und Herren!
Bei meinem Sohn wurde gestern Nacht die Wohnung durch sucht und alle PC´s beschlagnahmt.
Er steht unter Verdacht, an einem bestimmten Tag Kinderpornos in einer Tauschschbörse angeboten und selbst welche aus dem Netz herunter geladen zu haben.
Seine Internet IP Adresse wurde bei den Fandungen der Polizei gefunden.
Mein Sohn war an diesem bestimmten Tag nicht zu Hause und kann dies auch glaubhaft nachweisen.
Wie können wir jetzt weiter vorgehen?
Ist es klug, sich sofort einen Anwalt zu nehmen?
Danke.
MfG
Sehr geehrter Fragsteller,
Durchsuchungen sind bei Ihrem Sohn nach § 102 StGB vorgenommen worden, die Beschlagnahme erfolgte nach § 94 StPO. Beide Ermittlungsmaßnahmen können bei Gefahr im Verzug ohne richterliche Anordnung durch die Ermittlungsbehörde vorgenommen werden, §§ 105, 98 StPO.
Gegen beide Ermittlungsmaßnahmen können Sie aber jedenfalls Widerspruch einlegen und die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen nochmals richterlich überprüfen lassen, § 98 Abs. 2 Satz 2 im Falle der Beschlagnahme, im Falle der abgeschlossenen Durchsuchung lässt die Rechtsprechung das gleiche Rechtsmittel in analoger Anwendung der gleichen Vorschrift zu. Zuständig wäre im Falle Ihres Sohnes das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Maßnahmen stattgefunden haben. Würde der entscheidende Richter auf dem Standpunkt stehen, dass die Maßnahmen unrechtmäßig erfolgt sind, so würde dies die Unverwertbarkeit der erlangten Beweismittel zur Folge haben.
Da es sich bei der gegenständlichen Materie um eine komplexe handelt, ist Ihnen zu raten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, damit Ihrem Sohn einen Überblick über die ihm mglw. vor Gericht zur Last zu legenden Straftaten bekommt und das Verfahren noch soweit es möglich ist zugunsten Ihres Sohnes beeinflusst werden kann.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Fragen Sie bei Unklarheiten nach.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
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