Vortäuschen eines KFZ-Diebstahls
Dezember 12, 2012 | 30,00 EUR | beantwortet von Jan Wilking
Ich habe eine Vorladung von der Polizei bekommen.
Darin heisst es..."in der Ermittlungssache Vortäuschen eines KFZ-Diebstahls....ist Ihre Vernehmung als Beschuldigter erforderlich." Termin ist nächste Woche Dienstag!
Was habe ich zu befürchten, wie hoch ist eine eventuell zu erwartende Strafe? Muss ich mich äußern bzw. soll ich das tun?
Bitte helfen Sie mir, damit ich schadlos aus dieser Sache herauskomme. Ich bin polizeilich noch nie aufgefallen und habe keine Vorstrafen. Ein sauberes pol. Führungszeugnis ist für die Ausübung meiner Arbeit immens wichtig (Versicherungsbranche).
Vielen Dank schon jetzt für Ihre schnelle Antwort
MFG
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Bei einem vorgetäuschtem KFZ-Diebstahl kommt in erster Linie eine Strafbarkeit wegen Betruges (§ 263 StGB) in Betracht, wenn Sie bereits wahrheitswidrig Meldung bei Ihrer Versicherung gemacht haben, um eine Versicherungsleistung zu erhalten. Bereits der Versuch ist strafbar. Selbst Handlungen im Vorfeld des Versuchs werden nach § 265 StGB geahndet. Haben Sie den vorgetäuschten Diebstahl auch gegenüber einer Behörde oder einer anderen zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle angezeigt, kommt eine Strafbarkeit nach § 145d StGB in Betracht.
Der Strafrahmen wegen Betruges beträgt bis zu 5 Jahren, wobei aber ohne einschlägige Vorstrafen nur eine Geldstrafe zu erwarten sein dürfte. Ohne Kenntnis aller Details kann aber natürlich nur spekuliert werden.
Als Beschuldigter in einem Strafverfahren brauchen sie weder einer polizeilichen Ladung zur Beschuldigtenvernehmung Folge leisten, noch sich selber belasten beziehungsweise überhaupt eine Aussage machen. Sofern sie einen Anhörungsbogen erhalten, brauchen sie lediglich Angaben zur Person machen, nicht aber zur Sache.
Aufgrund Ihrer beruflichen Situation und der Angewiesenheit auf ein „sauberes“ Führungszeugnis sollten Sie aber nicht länger zögern und umgehend einen Strafverteidiger vor Ort mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragen. Der Kollege wird dann eine Akteneinsicht beantragen, um sich einen Überblick darüber zu verschaffen, wie sich der Sachverhalt tatsächlich darstellt.. Anschließend wird er die Verteidigungsstrategie mit Ihnen abstimmen und die weitere Korrespondenz mit der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft führen. Hierbei wird er auch beachten, dass im Strafrecht der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" gilt, die Anforderungen an die Nachweise für ein "Vortäuschen des Diebstahls" also hoch sind, wenn Sie die Tat nicht eingestehen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
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