Strafanzeige wegen Sachbeschädigung
September 17, 2009 | 35,00 EUR | beantwortet von Michael Vogt
Zur kurzen Erläuterung:
Seit ca. 1 Jahr wohnt neben uns eine Frau (russ. Staatsbürgerschaft), die uns und auch meine Eltern ständig
Mit irgendwelchen herbei gezogenen Sachen konfrontiert und belästigt. Diese Frau scheint absolut voller Neid zu sein. Wir wohnen seit 20 Jahren ohne irgendeinen Streit in unserem Haus, seit die neue Nachbarin dort wohnt, ist es mit der Ruhe am Ende.
Jetzt zur eigentlichen Sache: Mein Mann ist zur Zeit dabei auf dem Grundstück meiner Eltern einen neuen Zaun anzubringen, dazu ist zu sagen, dass meine Eltern seiner Zeit den Zaun 40cm von der eigentlichen Grenze entfernt angebracht haben, um Streitigkeiten mit Nachbarn zu vermeiden. Im Zuge der Erneuerung des Zaunes, musste von meinem Mann ein Strauch entfernt werden, der eindeutig
Auf unserem Grundstück stand. Die Nachbarin hatte aber mal wieder nichts besseres zu tun und hat dann am Freitag meinen Mann angezeigt
Die Polizei war dann am Freitag Abend da und hat sich die Sachlage angeschaut. Nachdem wir der Polizei dann erklärt haben, dass der Strauch eindeutig noch auf unserem Grundstück stand, ging die Nachbarin dann am Freitag Abend noch hin und fing an die Grenzsteine frei zu schaufeln, dabei hat Sie dann wohl festgestellt, dass Sie im Unrecht ist. Ich bin der Meinung, bevor man eine STRAFANZEIGE gegen
Jemanden in die Wege leitet, sollte so etwas doch vorher geprüft werden, nicht erst hinterher!
Lt. der Polizei wurde der Antrag auf Strafanzeige von der Nachbarin zurück gezogen, heute ging bei uns ein schriftliches Entschuldigungsschreiben in der Sache ein, wo dieses von ihr auch nochmals erwähnt wird.
Heute morgen hat mein Mann dann eine Vorladung erhalten, diese auch anbei.
Jetzt stellt sich die Frage, ob er sich zu dem Termin anwaltlich vertreten lassen kann und wer diese Kosten dann tragen muss und weiter ob sicher gestellt ist, dass er vollständig rehabiliert ist in der Sache und was wir nun gegen die NAchbarin in der Hand haben.
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass Ihr Mann nicht dazu verpflichtet ist, zu polizeilichen Vernehmungen zu erscheinen oder Angaben zur Sache zu machen.
Darüber hinaus steht es ihm natürlich frei, einen Anwalt mit seiner weiteren Vertretung zu beauftragen.
Dieser Anwalt würde zunächst gegenüber der Polizei seine Vertretung anzeigen und Einsichtnahme in die polizeilichen Ermittlungsakten nehmen.
Nach dieser Einsichtnahme könnte dann anhand der Angaben der Nachbarin die weitere Vorgehensweise in dieser Angelegenheit abgeklärt werden.
Grundsätzlich könnten die Anwaltskosten nur dann als Schadensersatzanspruch auf die Nachbarin abgewälzt werden, wenn dieser nachgewiesen werden könnte, dass sie gegenüber Ihrem Mann vorsätzlich eine falsche Verdächtigung begangen hat, in dem sie ihn einer Sachbeschädigung bezichtigt hat.
Ob dieser Nachweis gelingt erscheint aus meiner Sicht leider sehr zweifelhaft, so dass bedauerlicherweise davon auszugehen ist, dass Ihr Mann die Kosten seiner Verteidigung in dieser Angelegenheit selbst zu tragen hat.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung gehe ich jedoch davon aus, dass das Ermittlungsverfahren gegen Ihren Mann eingestellt wird, so dass es einer weiteren Rehabilitierung nicht bedarf.
Da Sie darüber hinaus eindeutig nachweisen können, dass der Strauch auf Ihrem Grundstück stand, dies von der Polizei auch so in Augenschein genommen wurde und darüber hinaus eine schriftliche Entschuldigung der Nachbarin vorliegt, aus der sich ebenfalls ergibt, dass der Strauch auf Ihrem Grundstück stand, möchte ich Ihrem Mann empfehlen, den Sachverhalt so auch der Polizei zu schildern.
Selbstverständlich bleibt es Ihnen unbenommen, selbst gegen die Nachbarin Strafanzeige wegen einer falschen Verdächtigung zu stellen.
Da ein solches Verfahren jedoch meist eingestellt wird und sich die Gesamtsituation dadurch eher verschärfen als entspannen würde, kann ich Ihnen einen solchen Schritt allerdings nicht empfeheln.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Nachmittag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?