Legalitätsprüfung eines Produktes!
Dezember 13, 2010 | 25,00 EUR | beantwortet von Jan Wilking
Sehr geehrte Damen und Herren,
folgende Situation. Angenommen ich habe einen Onlineshop (in Deutschland) in welchem ich ein Produkt verkaufe, welches unter dem Aspekt eines Badesalzes angeboten wird.
Dieses allerdings von den meisten Kunden als Mittel genutzt wird um sich zu berauschen. Ich warne auf meiner Seite außerdem vor dem menschlichen Konsum und weise auf eventuelle Symptome hin, die nach dem Konsum auftreten können.
Der Hersteller sitzt in Europa und bestätigt mir die Legalität und gibt an, dass keine verbotenen Stoffe enthalten sind und dieses Produkt nicht gegen das AMG/ BtmG verstößt.
Dennoch bin ich etwas verunsichert und möchte gerne Gewissheit haben, ob ich dieses Produkt weiterhin legal verkaufen kann.
Auch eine Analyse auf die gängigsten BTM Stoffe werde ich machen lassen. Das Produkt heißt: Charge Badesalz.
Bei offenen Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Solange der Handel mit dem Produkt nicht untersagt bzw. eingeschränkt ist, es also insbesondere nicht unter das BtMG oder AMG fällt, können Sie es grundsätzlich auch über Ihren Online-Shop vertreiben.
Da bekannt ist, dass das Produkt auch zum „Berauschen“ benutzt wird, obliegt Ihnen als Händler aber eine besondere Erkundigungs– und Prüfungspflicht, an die strenge Anforderungen zu stellen sind. Sie dürfen sich deshalb nicht allein auf die Auskunft des Produzenten des Badesalzes verlassen. Dieser ist keine im Sinne der Rechtsprechung verlässliche Auskunftsperson, vgl. OLG Zweibrücken: Urteil vom 25.05.2010 - 1 Ss 13/10 (http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20Ss%2013%2F10&Suche=1%20Ss%2013%2F10).
Wenn Sie als Händler aber wie geplant eine eigene Überprüfung auf verbotene Inhaltsstoffe vornehmen, zudem eine schriftliche Zusicherung der Legalität durch den Hersteller haben und das Produkt auch nicht als Rauschmittel bewerben, sondern vielmehr auf die Gefahren eines Konsums deutlich aufmerksam machen, stehen dem Handel momentan meines Erachtens keine rechtlichen Vorschriften im Wege. Allerdings müssen sie immer im Auge behalten, ob die Inhaltsstoffe nicht zu einem späteren Zeitpunkt per Rechtsverordnung in das BtMG aufgenommen werden (wie z.B. bei „Spice“ geschehen), da hierdurch ein weiterer Handel illegal werden würde.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
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