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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Strafrecht

Bewehrungswiederruf des 63 StGB und zusätzlich stellungsbefehl für den offenen vollzug??

also vor 3 jahren bin ich zu einer bewehrungsstrafe des §36 verurteilt worden nach dem ich in revision gegangen bin hat mann mir den $36 dann auf bewerung gegeben nach dem jugenstrafrecht.in der zwichenzeit bin ich wegen betruges straffällig geworden und hatte vor 2 monaten dann meinen grichtsterin wegen diese betruges dabei herraus karm dann eine haftstrafe ohne bewehrung von 1ne jahr und 6 monaten.dam das geriht und die bewehrungshilfe sich einig wahren das eine haft strafe nicht das rictige sei und ich ja jetzt auch noch den wiederruf des §36 bevorstehen haben.einigten sich alle daruf die gefängnissstrafe erst einmal ruhen zu lassen und den §36 erst mal zu wiederrufen um mich dann inmmm eimner fporensik erst einmal stabil für die jva zu machen und die haftstrafe sollte ich dann nach der abgeschlossenen therappi in der forensik absitzen..gestern hatte ich dann den termin zum bewehrungwiederruf und da einigte mann sich genau uf das selbe der §36 soll wiederrufen werden und ich solle ann zunächst erst ei mal in die fmorensik..nunja gut soweit war das also geklärt .bis ich dann heute morgen in der post ein schreiben von der stadtsanwaldschaft hatte mit einen strafantrits befehl also stellungsbefehl über dieses 1ne jahr mit den 6 onaten für den offenen vollzugm..nun meine frage muss ich diesenm antrit nun wahr nehmen odmemr haben sich die sachen einfach nur überschnitten.kann das gerict das so einfach machen ????mich in mdie jva schicken obwohl der §36 da schon in vollzug zu setzen ist ??

Bernhard Müller

Sehr geehrter Fragesteller,

nach Ihrer Schilderung ist davon auszugehen, dass sich die Sachen überschnitten haben.

Sie sollten der Staatsanwaltschaft schriftlich mitteilen, von wann bis wann Ihre Therapie in der Forensik dauert und dies durch ein entsprechendes Schreiben der Therapeutischen Anstalt belegen.

Sollten Sie noch keinen Termin für die Behandlung in der Therapieeinrichtung haben, kann es sein, dass die Behandlung in einem Krankenhaus der JVA vorgenommen werden soll.
Dann müssen Sie mit dem Schreiben des Gerichts indem steht, dass Sie die Strafe erst nach Beendigung der Therapie antreten müssen und dem Stellungsbefehl der Staatsanwaltschaft zur JVA gehen und mit der Anstaltsleitung besprechen, ob es dort eine Möglichkeit gibt, die Therapie durchzuführen.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt

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Experte für Strafrecht

Bernhard Müller

Bernhard Müller

Berlin

Bernhard Müller ist seit April 2004 als Einzelanwalt tätig. Wer Streit mit seinem Vermieter hat, etwas erbt, vererben will, sich scheiden lassen will, wer Ärger mit der Polizei oder sonst ein rechtliches Problem hat, findet bei Rechtsanwalt Bernhard Müller kompetente Beratung. Im Jahr 2009 hat er 2 mal hintereinander den Jusline Kommentierwettbewerb gewonnen.

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