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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Steuerrecht

Zweit-Wohnsitz

Folgende Situation:
-Wohnort Pirna bei Dresden
-Arbeitsort seit 09/2007 in Frankfurt/Oder
-geschieden, enge Bindung zum Hauptwohnsitz durch Kinder(Alter 23/27), Freunde, Familie
-bewohnte 08 am Arbeitsort eine Ferienwohnung, dadurch keinen Mievertrag o.ä., wenn Ferienwohng. anderweitig vermietet wurde, habe ich bei Kollegen übernachtet, 2-Wohnsitz darum nicht angemeldet
- 2007 wurde Zweit-Wohnsitz anerkannt
Habe Steuererklärung für 2008 abgegeben. Antwort Finanzamt:
-Aufforderung Vorlage Mietvertrag
-Finanzamt beabsichtigt Steuererklärung an Finanzamt Arbeitsort abzugeben
Frage:
Muss ich meinen Hauptwohnsitz an den Arbeitsort verlegen. Möchte niemals dort leben, da ich mich dort
nicht wohl fühle, leide seelisch auch sehr darunter (Trennung Kids, Familie, Freunde). Nur zum Arbeiten
und dann schnell wieder nach Hause!!!
Was für Konsepenzen habe ich nun zu erwarten, auch finazieller Art (Steuerrückzahlung). Kann ich
mich wehren (ärztliches Attest)o. ä.?
Für eine schnelle Hilfe bedanke ich mich.

Michael Vogt

Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Entsprechend § 19 AO ist für die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen grundsätzlich das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat.

Hat der Steuerpflichtige – wie in Ihrem Fall – mehrere Wohnsitze, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Steuerpflichtige vorwiegend aufhält.

Dies ist in Ihrem Fall, da Sie sich vorwiegend in Frankfurt/Oder aufhalten auch dieses Finanzamt.

Durch diese Abgabe an das örtlich zuständige Finanzamt entstehen Ihnen aber keine Rechtsnachteile. Die Besteuerungsgrundlagen sind grundsätzlich gleich.

Ferner verlangt selbstverständlich niemand von Ihnen, dass Sie nach Frankfurt/Oder umziehen, d.h. Ihren Hauptwohnsitz dorthin verlegen.

Diese freie Wahl des ständigen Aufenthaltsortes ist ein Grundrecht und ergibt sich aus Art. 11 des Grundgesetzes.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


RA Michael Vogt

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Experte für Steuerrecht

Michael Vogt

Michael Vogt

Reutlingen

Herzlich Willkommen auf meinem Profil. Durch meine frühere Tätigkeit als DGB Jurist verfüge ich über umfangreiche Erfahrung in allen Bereichen des kollektiven und individuellen Arbeitsrechts sowie des Sozialrechts. Seit 2007 bin ich als Rechtsanwalt darüberhinaus schwerpunktmässig in den Bereichen Vertrags-, Kredit- und Kaufrecht tätig. Ich bin Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV), im Republikanischen Anwältinnen und Anwälteverein (RAV) sowie der Gewerkschaft ver.di. Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme.

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