Zwangswechsel PKV - GKV ?
Januar 11, 2010 | 20,00 EUR | beantwortet von Bernhard Müller
Sehr geehrte Damen und Herren,
in 2009 war ich einige Monate als Selbständiger tätig, davor war ich im Ausland.
Ich bin seitdem 01.01.2010 wieder nichtselbständig, also im Angestelltenverhältnis tätig,
Ich liege über der JAEG und der mein Arbeitgeber sagt, ich müsste nun wieder in
die GKV, und ich könne erst in drei Jahren wieder in PKV wechseln, obwohl ich seit 2004 privat versichert bin.
Stimmt das?
So wie ich die Bestandswahrungregelung verstehe, müsste ich doch in der PKV bleiben dürfen,
da ich im Feb 2007 als angestellter in der PKV und über der JAEG war.
Auch war ich seit 2004, also auch drei Jahre in Folge, über der JAEG.
Gibt es eine Möglichkeit die generelle Befreiung zu beantragen?
Eine genaue Auflistung der der Zeiträume findet sich hier:
01.01.2004 - 31.12.2004
Angestellt und über JAEG, in einer privaten Krankenversicherung versichert
01.01.2005 - 31.12.2005
Angestellt und über JAEG, in einer privaten Krankenversicherung versichert
01.01.2006 - 31.12.2006
Angestellt und über JAEG, in einer privaten Krankenversicherung versichert
01.01.2007 - 30.06.2007
Angestellt und über JAEG, in einer privaten Krankenversicherung versichert
01.07.2007 - 31.07.2009
Auslandsaufenthalt, versichert über eine private Auslandskrankenversicherung
01.08.2009 - 31.12.2009
Selbständig und in einer privaten Krankenversicherung versichert
ab 01.01.2010
angestellt und über JAEG
Für eine Klarstellung wäre ich sehr dankbar,
viele Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
nach § 6 I Nr. 1 SGB V sind Angestellte , deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt über der JAEG liegt versicherungsfrei.
Nach Absatz 4 endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des 3. Jahres in dem die JAEG überschritten wird.
Die Gesetzestexte habe ich am Ende dieser Antwort angefügt.
Demnach kommt es darauf an, ob Ihr Einkommen während Ihres Auslandsaufenthaltes und während der Selbständigkeit im Jahr 2009 nachweisbar über der JAEG des entsprechenden Jahres lag.
Wenn dies nicht nachweisbar so ist, dann hat Ihr Arbeitgeber Recht, dass Sie für 3 Jahre wieder in die GKV müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Müller Rechtsanwalt
§ 6 SGB V
(1) Versicherungsfrei sind
1.
Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt,
(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist. Ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in einem von drei aufeinander folgenden Kalenderjahren liegt vor, wenn das tatsächlich im Kalenderjahr erzielte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat. Für Zeiten, in denen bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis kein Arbeitsentgelt erzielt worden ist, insbesondere bei Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung sowie bei Bezug von Entgeltersatzleistungen, ist ein regelmäßiges Arbeitsentgelt in der Höhe anzusetzen, in der es ohne die Unterbrechung erzielt worden wäre. Für Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit, für Zeiten, in denen als Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfergesetz geleistet worden ist, sowie im Falle des Wehr- oder Zivildienstes ist ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze anzunehmen, wenn spätestens innerhalb eines Jahres nach diesen Zeiträumen eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgenommen wird; dies gilt auch für Zeiten einer Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a, 2,2a oder 3.
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