Unterhaltszahlung an die Eltern
September 2, 2009 | 25,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
Mein Vater ist im Pflegeheim.Ich wurde jetzt vom Sozialamt
angeschrieben wegen Offelegung meiner Finanzen. Ich lese im
Internet immer über den Selbstbehalt. Bedeutet das, das ist der Betrag der nach Abzug all meiner Ausgaben übrig bleiben darf für mich, bzw. mich und meinen Mann? Ist es richtig, dass dieser Betrag bei Verheirateten bei 2.400 liegt? Wir haben kein Eigentum, leben in Miete.Sind beide berufstätig. Ich verdiene 1.400,- Euro netto, Mein Mann ca 1.800 Für eine Info möchte ich mich bedanken.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung zu Ihrer Frage wie folgt Stellung nehmen:
Der sog. Elternunterhalt wird in der von Ihnen geschilderten Konstellation oft vom Sozialamt geltend gemacht. Das Sozialamt leitet kraft Gesetzes den Unterhaltsanspruch Ihrer Mutter gem. § 1601 ff BGB gegen ihr Kind (also Sie) auf sich über und macht diesen Anspruch geltend.
Dies ist wie gesagt nicht ungewöhnlich und der Regelfall.
Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltsverpflichteten netto um gewisse Abzugsposten bereinigt verbleiben muss, der also unantastbar ist.
Gem. Nr. D I der Düsseldorfer Tabelle von 209 liegt der Selbstbehalt bei mindestens 1400.- € , so dass Sie bei Ihrem Einkommen keinen Unterhalt zahlen werden müssen.
Ihr Mann kann schon gar nicht zum Unterhalt herangezogen werden, da er mit Ihrer Mutter nicht Verwandt ist und die Unterhaltspflicht nach § 1601 BGB zwingend ein Verwandtschaftsverhältnis voraussetzt. Aus ihrem einkommen werden Sie nach Ihrer Schilderung somit voraussichtlich keinen Unterhalt zahlen müssen, sofern Sie sich auf Ihren Selbstbehalt berufen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochabend!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/3088316
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