Frag-Einen

Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Sozialrecht

Rückforderung Schenkung von Geld für Haus

Meine Eltern planen, uns beim Kauf eines Einfamilienhauses zu unterstützen (50 000-100 000 Euro).
Was ist nun, wenn sie innerhalb der Frist von 10 Jahren pflegebedürftig werden und ihre weiteren finanziellen Mittel aufgebraucht sind?

Kann diese Schenkung dann vom Sozialamt zurückgefordert werden? (Dann müssten wir unser Haus wieder verkaufen...)

Jan Wilking

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Gemäß § 528 BGB können Schenkungen bei Verarmung des Schenkers zurückgefordert werden. Dieser Anspruch geht bei Bedürftigkeit auf den Träger der Sozialleistung über, der dann - auch gegen den Willen des Schenkers - die Schenkung zurück fordern kann. Die Herausgabe können Sie abwenden, wenn Sie selbst für den Unterhalt aufkommen.

Der Rückgabeanspruch ist zudem gem. § 529 BGB ausgeschlossen, wenn

- der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat

- seit der Schenkung bis zum Eintritt der Bedürftigkeit zehn Jahre verstrichen sind

- wenn der Beschenkte unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten gefährdet sind (Absatz 2, so genannter Notbedarf)

In Ihrem Fall könnte § 529 Absatz 2 BGB einschlägig sein. Liegen dessen Voraussetzungen vor, sind Sie in der Regel nicht zur Herausgabe eines Familieneigenheims verpflichtet (siehe Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. 7. 2000 - X ZR 126/98 und Urteil vom 5. 11. 2002 - X ZR 140/01). Sie müssten allerdings möglicherweise durch Aufnahme eines Realkredits Mittel für den Unterhalt beschaffen, die Immobilie also entsprechend belasten.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Sozialrecht

Jan Wilking

Jan Wilking

Oldenburg, Vorpommern

Ich biete Ihnen über 30 Jahre Erfahrung in der Medienbranche, sowohl vor als auch hinter den Kulissen; zudem war ich mehrere Jahre als Justiziar beim Marktführer für Multimedia-Software tätig. Diese Erfahrungen setze ich kreativ ein, um Ihre Rechte zu schützen! Ich berate Sie gerne, insbesondere im Bereich Markenanmeldung und -verteidigung:


Rechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg

Tel: 0441-7779786
Fax: 0441-7779346
E-Mail: info@jan-wilking.de

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:
DE272376201

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Rechtsanwaltskammer Oldenburg
Staugraben 5
26122 Oldenburg

Berufsrechtliche Regelungen:
Die gesetzliche Berufsbezeichnung \"Rechtsanwalt\" wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
Folgende Gebühren- und Berufsordnungen gelten:
Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO Berufsordnung für Rechtsanwälte - BORA Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG Fachanwaltsordnung - FAO Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland - EuRAG Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft
Diese Vorschriften sind unter www.brak.de zu finden.

Berufshaftpflichtversicherung:
Im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland besteht eine Berufshaftpflichtversicherung bei der HDI Gerling Firmen und Privat Versicherung AG, Riethorst 2, 30659 Hannover in Höhe von 1.000.000 EUR je Versicherungsjahr und 250.000 EUR je Versicherungsfall.

vollständiges Profil