Nichtbewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II
Mai 11, 2011 | 35,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
Ich bin am 20.06.1980 in Polen geboren, seit 1985 lebe ich in Deutschland, seit 1992 habe ich unbefristete Aufenthaltserlaubnis in Deutschland. Ich habe hier die Schule besucht und abgeschlossen und eine Ausbildung als Kauffrau für Verkehrsservice bei der Deutschen Bahn gemacht. Nach der Ausbildung und einer kaufmännischen Weiterbildung konnte ich in Deutschland keine Arbeit finden. Deshalb war ich in der Zeit von Januar 2007 bis Februar 2011 für jeweils 4 - 5 Monate auf Zypern in der Saison tätig. Die restliche Zeit des Jahres war ich in Deutschland bei meinen Eltern, wo ich auch gemeldet bin. Während dieser Zeit habe ich mich nicht beim Jobcenter gemeldet weil ich wieder für ein paar Monate nach Zypern gehen wollte.
Im Februar diesen Jahres bin ich nach Deutschland zurückgekommen und habe mich am 10.03.11 beim Jobcenter gemeldet, weil ich nicht mehr die Absicht habe nach Zypern zu gehen. Am 17.03.11 habe ich meinen Antrag zur Sicherung der Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beim Jobcenter eingereicht. Bei Antragsabgabe wurde mir gesagt dass der Antrag auf jeden Fall bewilligt wird. Heute habe ich die Entscheidung vom Jobcenter (Schreiben als Datei beigefügt) bekommen dass meinem Antrag auf Leistungen nicht entsprochen werden kann. Gemäß diesem Schreiben werde ich als EU-Bürgerin aus einem anderen Land behandelt die erst jetzt nach Deutschland eingereist ist. Ich denke dass wenn ich mich nur vorübergehend im Ausland aufgehalten habe, habe ich meinen unbefristeten Aufenthaltstitel nicht verloren. Wie könnte es sein dass ich als Person mit Recht auf unbefristeten Aufenthalt in Deutschland trotzdem kein Recht auf Arbeitssuche habe und im Fall der Arbeitslosigkeit keine Leistungen beziehen kann?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Ab dem 01.05.2011 benötigen sie keinen Aufenthaltstitel mehr, um sich in Deutschland aufzuhalten und zu arbeiten. Polen ist nämlich in der EU und es gilt seit dem 1.5.2011 die so genannte Freizügigkeit.
Vorher war es anders.
Vor diesem Hintergrund und auch vor dem Hintergrund, dass ihre Aufenthaltserlaubnis aufgrund des vorübergehenden Verbleibs im Ausland grundsätzlich nicht erlischt (hier haben Sie insoweit Recht), sollten Sie gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen.
Hierbei sollten Sie sich von einem im Sozialrecht erfahrenen Kollegen vor Ort helfen lassen.
Sofern Sie über nicht genügend finanzielle Mittel für die Beauftragung eines Rechtsanwalts verfügen können Sie für die außergerichtliche Beratung und Vertretung (insbesondere im Widerspruchsverfahren) so genannte Beratungshilfe beim zuständigen Amtsgericht und für ein eventuelles Klageverfahren ebenfalls beim zuständigen Amtsgericht so genannte Prozesskostenhilfe beantragen.
Vor diesem Hintergrund sollten Sie schnellstmöglich einen Kollegen vor Ort beauftragen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
Tel. 0471/140240 o. 0471/140241
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?