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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Sozialrecht

Leistungen von der ARGE

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe folgende Frage.
Ich bin 100% Schwerbehindert.

Ich bekommen von der ARGE Arbeitlosen Geld 1 und Leistungen zu Sicherung des Lebensunterhaltes für Wohnung und Heizung.

Jetzt bekomme ich 1200 € Steuern zurück erstattet. Ich bin jetzt verpflichtet meinen Steuerbescheid der ARGE vor zu legen. Jetzt stellt sich mir die Frage ob die ARGE ihre Leistungen einstellt oder kürzen oder ein Teil meine Steuern verlangen kann?
Wenn ja wie viel darf die ARGE einfordern?
Meiner Meinung nach wäre das nicht gerecht, weil ich die Steuern hauptsächlich wegen meiner Behinderung zurück erstattet bekommen habe. Zu dem schulde ich meiner Freundin noch 800 €. Und mein Dispo ist mit 1450 € auch ausgereizt.

Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:

Im Gegensatz zum ALG II dürfen Sie beim Bezug von ALG I die Rückerstattung grundsätzlich anrechnungsfrei erhalten.

Bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hingegen sieht es anders aus. Hier findet grundsätzlich eine Anrechnung statt, da die Steuerrückerstattung als Einkommen im Sinne des SGB II gilt.

Die genaue Höhe der Anrechnung hängt von der genauen Zusammensetzung Ihres Einkommens ab und kann im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne leider nicht abschließend geklärt werden.

Ihre privaten Schulden haben auf die Anrechnung leider keine Auswirkung. Erfahrungsgemäß kann ich Ihnen aber sagen, dass sie die Steuererstattung annehmen sollten, da voraussichtlich nicht alles durch die Anrechnung aufgezehrt werden wird.

Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de

Fax.0471/140244

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Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

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