Zwangsvollstreckung
September 27, 2009 | 25,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
Sehr geehrte Damen und Herren,
Vom Arbeitsgericht war eine Güteverhandlung angesetzt worden, bei der es leider, wegen Abwesenheit des Beklagten, zu einem Versäumnisurteil kam. Das Versäumnisurteil war ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Innerhalb der Notfrist von einer Woche nach Zustellung des Urteils wurde ein Einspruch eingelegt. Die Hauptverhandlung ist für Anfang 2010 angesetzt. Der Anwalt des Klägers hat aufgrund der vorläufigen Vollstreckbarkeit einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt und eine Kontenpfändung durchgeführt.
Meine Frage lautet: Gibt es außer dem Antrag auf Kontenfreigabe nach § 850k ZPO und einer Umleitung der monatlichen Lohnzahlungen auf ein anderes Bankkonto noch eine rechtliche Möglichkeit, die Zwangsvollstreckung bzw. die vorläufige Vollstreckbarkeit aufzuheben?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:
Der von Ihnen angesprochene Antrag nach § 850 k ZPO sollte auf jeden Fall schnellstmöglich bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht (Gerichts, welches den Vollstreckungstitel erlassen hat) beantragt werden.
Es besteht in Ihrem Fall grundsätzlich die Möglichkeit, im Allgemeinen gegen die Zwangsvollstreckung als solches Vorgehen. In diesem Zusammenhang könnte beim zuständigen Vollstreckungsgericht ein Härtefallantrag nach § 765a ZPO gestellt werden, einen Versuch ist es jedenfalls wert.
Der Antrag ist darauf gerichtet, dass die Zwangsvollstreckung einzustellen ist, das die Vollstreckung für den Schuldner eine unbillige Härte bedeuten würde, welche ihn über die Maßen unverhältnismäßig hart treffen würde.
Nachfolgend habe ich Ihnen einen sehr informativen Link zu diesem Thema beigefügt, der am Ende eine Detaillierte Beschreibung enthält, wie ein solcher Antrag zu stellen ist und vor allem welche Voraussetzungen hierzu gegeben sein müssen:
http://www.jurathek.de/showdocument_print.php?session=O&ID=311
Wenn Sie noch Hilfe in diesem Zusammenhang benötigen, wird Ihnen auch gerne die Rechtsantragsstelle des zuständigen Vollstreckungsgerichts behilflich sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774
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