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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Sonstige Fragen an Rechtsanwälte

Verwertung einer Pfandsache

Wenn der Verpfänder einen Pfandgegenstand nicht bis zur Fälligkeit auslöst ist das Pfandhaus nach § 1235 BGB verpflichtet den Pfandgegenstand durch eine öffentliche Versteigerung zu verkaufen.

Laut § 1234 BGB ist nach Eintritt der Verkaufsberechtigung
eine Wartefrist von 4 Wochen einzuhalten, in denen der Pfandgegenstand nicht veräußert werden kann.

Dem gegenüber kann nach § 1245 BGB eine von den § 1234 bis § 1240 abweichende Art der Veräußerung zwischen Verpfänder und Pfandhaus vereinbart werden.
Allerdings wird in § 1245 Abs. 2 BGB explizit darauf hingewiesen, dass auf die Beobachtung der Vorschriften des
§ 1235, § 1237 Satz 1 und § 1240 nicht vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung verzichtet werden darf!

Es stellt sich nun die Frage, ob es möglich ist, schon bei
Unterzeichnung des Pfandscheins (also auch vor Eintritt der Verkaufsberechtigung) in diesem festzuhalten, daß der Pfand-
gegenstand nach Eintritt der Verkaufsberechtigung z.B. auch über ebay.de, eine andere Handelsplatform oder anderweitig ohne eine öffentliche Versteigerung, veräußert werden darf?
Oder ob man mit dem Verpfänder erst nach Eintritt der Ver-
kaufsberechtigung eine solche Einigung separat erstellen
kann?

Weiterhin wäre zu klären, ob in diesem Fall trotzdem eine öffentliche Vorankündigung des Verkaufs in einer Tages-zeitung, wie in § 383 BGB gefordert, notwendig wäre?

Für eine Aussagekräftige und fundierte Antwort wäre ich dankbar.

Steffan Schwerin

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Ja, eine solche Vereinbarung kann auch schon vorher getroffen werden.

Soweit aus dieser ausdrücklich hervorgeht, dass der Verkauf erst nach der Wartefrist erfolgt.

Dann werden die genannten Normen auch nicht umgangen und insbesondere die Wartefrist eingehalten.

Mit einer solchen Vereinbarung wird nur geregelt, dass im Falle, der im Rahmen der Wartefrist nichts passiert, der Gegenstand danach auch anderweitig veräußert werden kann.

Eine solche Vereinbarung kann auch erst danach erstellt werden.

Im Grund genommen ist der Zeitpunkt aber unbedeutend, da dennoch die Fristen und Abläufe der Pfändung eingehalten werden.

Eine öffentliche Ausschreibung muss dann nicht mehr stattfinden, wenn der Gegenstand über eBay versteigert wird.

Nur wenn eine öffentliche Versteigerung stattfindet, muss auch die öffentliche Ausschreibung erfolgen.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de

Internet: www.raschwerin.de

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