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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Sonstige Fragen an Rechtsanwälte

Vermögensrechtliche Auseinandersetzung bei Trennung

Ich habe mich von meiner Freundin getrennt und sie möchte nun im gemeinsamen Haus bleiben und dieses übernehmen. Allerdings habe ich ca. 30000 Euro Eigenkapital in den Grundstückskauf investiert, die sie mir nicht auszahlen kann. Sie bietet mir lediglich ihre Ersparnisse in Höhe von 5000 Euro an. Im Moment besteht auch keine Möglichkeit einer Ratenzahlung oder Nachfinanzierung, da sie die Rate für die Bank etc. ja nun alleine aufbringen muss. Ein Verkauf kommt für uns beide nicht Betracht.

Meine Frage ist nun, ob es neben dem Eintrag einer Grundschuld eine Möglichkeit gibt, den Anspruch an diesem Geld vertraglich zu sichern. Vielleicht verbessert sich ihre finanzielle Situation irgendwann soweit, dass der Anspruch dann geltend gemacht werden kann.
Können für eine solche Situation Rückzahlungsmodalitäten festgelegt werden?

Oder gibt es evtl. einen anderen Vorschlag?

Steffan Schwerin

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Sie können mit der Freundin in einer individualvertraglichen Vereinbarung regeln, dass Sie Ihnen die Summe X schuldet.

In dieser Vereinbarung können weiterhin die Zahlungsmodalitäten geregelt werden. So sollten Sie die 5.000 € als Anzahlung nehmen und dann umgehend monatliche Raten vereinbaren und regeln, dass die Freundin dann anfängt zu zahlen, wenn sie Geld hat. Dazu sollte aber ein Zeitpunkt vereinbart werden, an dem die Freundin spätestens zu zahlen beginnt.

Die Vereinbarung könnte grob wie folgt aussehen:

1. Frau A schuldet Herr B für die Investition in das Haus C den Betrag X.
2. Frau A verpflichtet sich gegenüber Herrn B zur Zahlung des Betrages X.
3. Frau A zahlt zunächst eine Anzahlung in Höhe von 5.000 € an Herrn B.
4. Den offenen Restbetrag in Höhe von … kann Frau A in Raten zahlen.
5. Die Ratenzahlung beginnt am …
Oder
5. Die Ratenzahlung beginnt, sobald sich die finanzielle Situation von Frau A verbessert hat, spätestens aber in … Jahren.
6. Frau A zahlt die Raten jeweils bis zum 15. des Monats.
7. Für den Fall, dass Frau A mit der Zahlung von zwei aufeinander folgenden Raten in Verzug gerät, kann Herr B diese Vereinbarung kündigen und der Restbetrag wird sofort fällig.

Sollten Sie sich hier entscheiden, eine solche Vereinbarung zu treffen, kann ich nur empfehlen, diese von einem Anwalt erstellen zu lassen oder eine selbst erstellte Vereinbarung prüfen zu lassen. Gern stehe auch ich Ihnen hier zur Verfügung.

Andere Vorschläge sind hier nicht angebracht. Am sichersten kann der Anspruch durch eine solche Vereinbarung geregelt werden. Es kann hier noch eine Vereinbarung dahingehend getroffen werden bzw. die andere Vereinbarung dahingehend ergänzt werden, dass für den Fall des Verkaufs des Hauses durch die Freundin diese Ihnen den Restbetrag unverzüglich zu zahlen hat.

Ansonsten sehe ich hier aber keine sinnvollen Möglichkeiten, den Anspruch zu sichern.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de

Internet: www.raschwerin.de

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